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Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen aus den Jahren 1476 bis 1550
Entstehung
Seite
186
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Igß 39. Ulrichs zweite Ordnung v. 3. Nov. 1536.

als man zalt Thusent Vier hundert Sibentzig vnd Siben Jare, DieWir auch nach Absterben benauts vnsers lieben Vetters alls an-geender Regierender Fürst bestetigt, vermög ains Confirmation-briefs Anfallend Wir Vir ich von Gottes gnaden Hert-zog zu W irttemberg vnd zu Teckh etc. vnd am datoweisend Am Sambstag nach des heiligen Creuztag Exaltationis,des Jars da mau von der gebürt Cristi vnsers lieben Herrn zaltThawsent vierhundert Neuntzig vnd acht Jar, Vnd wir danngot dem allmechtigen vnserm Schöpfer vnd erlöser zu lob rechterEuangelischer leer vnd also vusern hailsamen Cristenlichen glou-ben zu vffgang gemeiner Policy, auch vns vnd vnserm Land vndLeuten zu nutzen vnd wolfart vil nachdenckens gehabt, wie wirbemelte vnser hohe Schul zu Tuwingen in besser Ordnung vndvffgang bringen möchten, Haben wir demnach vorgemelter Vni-uersitet freyheit, Ordnung Statuta, vnd vnser darüber gegebeuConfirmation, wolberatenlich besichtigen vnd erwegen lassen, Dieauch selbs besichtigt vnd erwegen. -

Vnd nachdem in mergemelter freyheit bey dem vierdten ar-tickel anfallend, Wir wollend auch vnd gebietend ernstlichen allenvusern vögten, Bürgermeistern etc. 1 nit gnugsam vßgetruckt,wie es in Malefizischen Sachen gegen der Uniuersitet ver-wandten soll gehalten werden , Haben wir zu erhaltung mehrfridens, auch darmit die mißhandlung nit vngestrafft belibenVnd auch sölicher Artickel zu besserm verstand gebracht, mitRat wissen vnd willen Rector, Doctorn vnd Regenten bemeltervnser Vniuersitet sollicheu Artickel gelutert Wie nachuolgt Nemb-licli ob sich zutrieg, das ain vniuersitet verwandter ain Malefi-zisch Sach vnd handlung begienge, gegen wiem das were, vndder von dem Rector angenommen, alls er auch nach vermög derfreiheit macht hat, Auch zu thun schuldig sein soll, oder obainer in vällen in der freiheit zugelassen von vnserm vogt odergebuttel oder andern angenomen vnd vnserm Rector geant-wirt, wie sie vermög der freiheit zuthun schuldig, Soll derselbigso also vom Rector oder sust angenomen vnd vherantwirt, vonRector in guter verwarung vnd dermaßen mit vencknus vnd er-bern leuten verwaret vnd versichert werden, darmit man des

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