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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
Entstehung
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II. 3.

Rechte der Wage Gebrauch zu machen. Namentlich sind esdie geringeren Garnsorten, bei denen dies System in ent-wickeltster Weise zu Tage tritt, und somit ist es die ärmsteund unerfahrenste Klasse der Bevölkerung, welche durchscheinbar billige Preise angelockt und getäuscht wird; dieDienstmädchen, Schulkinder und Arbeiterinnen sind es, welcheausgebeutet werden. Diese unerfahrenen und unmündigenMenschen werden alle trotz des Rechtes der Wage das Opfereines Systems, welches unlautere Ziele verfolgt und speciellzu ihrer Täuschung erfunden ist.

Zwei Versuche im Jahre 1862, durch Vereinigung dergrösseren Fabrikanten im Zollverein an die Stelle einerschmählichen Duldung einen ehrenhaften Widerstand zu setzen,scheiterten an der Macht der Gewohnheit auch in anerkanntunsittlichen Dingen. Da entschloss sich die oben genannte Firmatrotz der Opfer und Gefahren, den Kampf allein aufzunehmen.Dieser Schritt wurde von allen Seiten mit der lebhaftesten Freudebegrüsst, selbst diejenigen Grosshändler und Fabrikanten, welcheeingeschüchtert durch eine unheilvolle Concurrenz Bedenkentrugen, sich anzuschliessen, billigten laut und unverhohlen dieMassregel ihres entschlosseneren Concurrenten und sehntenden Moment herbei, wo auch sie sich in der Lage fühlenwürden, den gleichen Schritt zu tliun. Erkennt man hieraus,wie einerseits der gesunde und ehrenhafte Sinn des Handels-Standes sich hier im Verlangen nach Remedur ausspricht, soist es anderseits doppelt schmerzlich sehen zu müssen, wie eseinigen Wenigen gelingt, die grosse Mehrzahl unter ein so be-schämendes Joch zu bringen.

Die Firma Ermen <fc Engels schlägt vor, dass die Fa-brikanten solcher Artikel, welche in Packeten, Schachteln,Kistchen, überhaupt in abgetheilten Gebinden in Vertriebkommen, die Verpflichtung auferlegt werde, auf diesen Ge-binden in deutlicher Weise neben ihrer vollen Firma eine ge-naue Angabe des Inhalts an Gewicht, Mass oder Zahl anzu-bringen und auch innerhalb gewisser Grenzen für die Richtig-keit dieser Angaben zu haften. Dieselbe Haftpflicht solle auchjeder Zwischenhändler seinen Abnehmern gegenüber tragenmit der Erleichterung, dass ihm schliesslich der Fabrikantregresspflichtig bleibe. Dieser Haftpflicht könne der Händlersich nur dadurch entziehen, dass er seinen Kunden bei derUebergabe die Richtigkeit durch Messung beweise; in allenFällen aber, wo er nicht ein ganzes Gebind in seiner ursprüng-lichen Form, sondern nur Theile eines solchen verkaufe, sei erverpflichtet, seinen Abnehmern, auch wenn dieselben es nichtausdrücklich fordern sollten, den Nachweis der Richtigkeit zuführen. Es kann in der That nicht weniger verlangt werden,als dass jeder Fabrikant angibt, was und wieviel er liefertund dass er auch für die Richtigkeit seiner Angaben haftet.