420 Geschichte der Kreuzzüge. Buch I. Kap.XIIls
.---Sy.nichts mit sich führen, womit er seinen Gegner scha-den konnte.
In Klagen wegen Meuchelmord und Todschlag wur-de der Kampf am dritten Tage, in allen andern Klagenam vierzigsten Tage nach Ucberrcichung der Pfänder ge-halten. Wahrend dieser Zeit wurden beide Kampfer inweitem Gewahrsam gehalten, aber ohne Bande und Fes-seln, und alle Bedürfnisse wurden ihnen, wenn sie nichtselbst sie sich verschaffen konnten, von dem Herrn ge-reicht
Nachdem auf Anordnung des Lehensherrn ein Feldswelches für einen Kampf zu Pferde vierzig Ellen ins Ge-vierte enthalten mußte-^0, geebnet, mit einem Grabenumzogen und mit Seilen eingcspannt war, erschienen ambestimmten Tage zwischen der ersten und dritten Tages-stunde E) m dcr Wohnung des Herrn zuerst derjenige,welcher herausgefordert, dann derjenige, welcher sich ge-gen ihn verthcidigtc, erklärten ihre Bereitwilligkeit, sei-ner Anordnung gemäß den Zweykampf zu leisten (lor-uir la bsrsllie) und warteten feines Befehls, zum Kampf-plätze sich zu begeben. Wenn der Zweykampf zu Pferde
droclies (woraus Oucanßs v.läroca ergänzt werden kan») eissor, Nun« emmi l'escrr er I'au-tro au pro Uesionia, er cloiventearie lle rel grolle com il voelrontet <Ie rel lon^ueur jur^ues a urrpiv et ncenr plus, er eri routI'escu tank rlo kroclrss cls ser comil vocltonr, LAuea ou rasours.A. a. O.
Ll>. 89. wo dieses l'loßvon denen gesagt wird, welcheum Meuchelmord und Todschlagkämpfen sollen. Aber sollte nichtdasselbe Verfahren bep den ander»Kämpfe» beobachtet scpn?
e^naranle cannces eis cs-renr s. Ut a. O.
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