Z78 Geschichtc der Kreuzzügc. Buch I. Kap. XIII.
I. ivyy. Den Vorsitz in diesem Lchcnhoft führte der Lehens-Herr selbst, von dem man erwartete, daß er das Rechtredlich liebte *^)> Ihm gebührte die Bestimmung desOrtes, an welchem die Vasallen zu einem Lehenrecht sichversammelten *^l>). Er sprach und vollzog, fand abernicht selbst die Urtheile *°»). Es stand ihm frcy, einenStellvertreter für sich zu setzen, wozu die Könige vonJerusalem gewöhnlich ihre Eonnetables nahmen'^)» erdurfte aber in eignen Streitigkeiten den Vorsitz eben soführen, wie in Streitigkeiten seiner Vasallen *°°); so wieauch die Formalitäten in den Prozessen des Lehenshcrrnmit den Vasallen von denen in den Processen der Vasal-len unter sich nicht abwichen, außer daß der Herr auseigenem Antrieb das den Parteyen znstehende verfügte,welches er in den Streitigkeiten der Vasallen erst auf dasNachsuchen der Parteyen verfügte. Die Urtheile zu fin-
* 63 ) IZaron! ot kmiAnork
«iou U.0)'aume eie äeeiisaieill 401vur Eourt et 6oins et äiwlües«toiveel esrre ssges, lesus, clioi-turiorr er bons äuslicisrs. Ld. 6.
*63 d) cv. So.
*") 1 ^« Leiseer ert baillenu«(ein mir unverständliches Wort,wahrscheinlich soviel als a u s-schl testend, allein) a^areit-1e eie faire ce (jne la Oourt e5A-lr-«le-ii». Ol 268.
*66) S De»l. 4. Vgl. cn. 44.
*66) Entgegen vielen Lelien-rcchtcn, welche in Streitigkeitendes Lchcnsherrn diesem befehlen,einen Stellvertreter (Lehcnpropst)zu sehen, wie das alem, Lehen-recht Kap. »20. 0 °. Schiltcra. ti. I. I» den -Vssises wird nir-
gcnts ausdrücklich jene im Texteangegebene Vcfugnik des Lehens-Herrn angegeben, aber sie folgttheilS daraus, daß nirgends da-von geredet wird, der Lchensherrdürfe nicht in seiner eignen Sacheden Vorsitz führen, thcils ansnichrern angegebenen Umständen.E. <ük. io. 17. besonders L!>. ,8.wo gesagt wird: der Leißnor kön-ne , wenn er ein Lchengericht er-öffnet, gleich erklären; ,,äs re-liens lei dom» hoc is norne) ämon LonseiU contrs tous ceaus<)u> vvilronc l>ui jilsistoier ä molot oontrs rous csaus a <)ui jevoeirai Ilui ploickoier;" wo derLehcnsherr alS Vorsitzer doch gleichfür sich selbst redet.)