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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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XIV
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XIV

Inhaltsverzeichnis.

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mögliche Leistung gerichteten Vertrages (112). Verbotene Leistung

(112) . Deliktische Verpflichtung aus B.G.B. § 307 (112). Vorüber-gehende Unmöglichkeit (113). Wirkung des auf eine nur subjektivunmögliche Leistung gerichteten Vertrages (113). Nichtigkeit jedesgegen die guten Sitten verstoßenden schuldrechtlichen Vertrages

(113) . Unsittlichkeit des Schuldinhaltes oder des Leistungszwecks

(114) . Unzulässige oder übermäßige Selbstbeschränkung (114). Un-zulässige Einwirkung auf fremde Persönlichkeit (114). 'WucherischeVerträge (115). Verträge behufs gemeinsamer Ausbeutung Dritter

(115) . Verträge über das künftige Vermögen (115). Über einen

künftigen erbrechtlichen Erwerb (115). b. Besondere Schranken(116).Moderne Vermehrung der zwingenden Rechtssätze (116). Siebleiben aber Ausnahmen von der Regel (116). 3. Keine Ver-

pflichtung zum Vertragsschlufs (116). Ausnahmen (116). III. Durchunerlaubte Handlung (117). IV. Durch sonstige Tatbestände (117).

Die unselbständigen Schuldverhältnisse aus besonderem rechtlichenZusammenhang (117). Selbständige Schuldverhältnisse auf Grundder allgemeinen menschlichen Zusammenhänge (117).110

§ 17S. Änderung der Schuldverhältnisse .118

I. Überhaupt (118). Arten der inhaltlichen Änderung von Scliuld-

verhältnissen ohne Identitätszerstörung (118).118

II. Rechtsgeschäftliche Änderung (118). Durch Vertrag (118).

Durch einseitige Erklärung eines Teils auf Grund eines Gestaltungs-rechts (118).118

III. Verschulden (119). Schadensersatzpflicbt oder Rechtseinbufsedes Schuldners auf Grund eines von ihm zu vertretenden Ver-schuldens (119). Das Mafs des zu vertretenden Verschuldens (119).

Älteres deutsches Recht (119). Römisches Recht (120). Festhaltung v/deutscher Rechtssätze (120). Dreiteilung der culpa (120). Rück- 7kehr zum römischen Schema(120). Vorsatz und Fahrlässigkeit(121).Grobe Fahrlässigkeit (121). Einstehen für diligentia quam insuis (121). Vertragsmäfsige Steigerung oder Abschwächung derVerantwortlichkeit (121). Haftung für fremdes Verschulden (122).Älteres deutsches Recht (122). Römisches Recht (122). Bekämpfungdes romanistischen Dogmas (122). Durchdringen der Haftung fürStellvertreter und mehr und mehr auch für Gehilfen bei der Sclmld-erfüllung (122). B.G.B. § 278 (123). Umfang der Haftung für gesetz-liche Vertreter und für Erfüllungsgehilfen(123). Wegbedingung (124).Änderung des Schuldinhalts durch Verschulden des Gläubigers (124).

Anwendung des § 278 B.G.B. auf den Gläubiger (124).119

IV. Zufall (124). Begriff (124). Für Zufall vdrd der Regel nachnicht gehaftet (125). Anders, soweit aus einem besonderen Grundeein Teil gegenüber dem anderen die Gefahr trägt (125). Folgender Gefahrtragung durch den Schuldner (125). Fälle der Haftungdes Schuldners für Zufall im älteren deutschen Recht (126). Imrömischen und gemeinen Recht (126). Im heutigen Recht (127).

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)