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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsreckte.

Das Verfahren in Gebrauchsmusterstreitigkeiten ist der ordent-liche Civil- oder Strafprozefs 49 .

Die civilrechtlichen Klagen wegen Verletzung des eingetragenenGebrauchsmusterrechtes verjähren hinsichtlich jeder einzelnen siebegründenden Handlung in drei Jahren 60 .

VI. Beendigung. Das Gebrauchsmusterrecht erlischt mit demAblaufe der Schutzfrist, die nur drei Jahre seit dem Beginne des aufdie Anmeldung folgenden Tages beträgt, jedoch gegen Zahlung einerweiteren Gebühr von sechszig Mark vor ihrem Ablaufe um drei Jahreverlängert wird 61 . Vor Ablauf der Frist erlischt das Gebrauchsmuster-recht durch einen dem Batentamte gegenüber erklärten Verzicht desBerechtigten und die auf Grund des Verzichtes erfolgte Löschung derEintragung 62 . Eine Verwirkung des Gebrauchsmusterrechtes durchGebührenverzug oder durch Nichtgebrauch findet nicht statt. Mitdem Gebrauchsmusterrechte erlöschen zugleich alle aus ihm ab-geleiteten Beeilte 68 . Das Modell wird Gemeingut 64 .

Vierter Titel.

Das Erfinderrecht.

§ 94. Das Erfinderrecht überhaupt 1 .

I. Begriff. Erfinderrecht ist das ausschliefsliche Becht desSchöpfers einer Erfindung, über deren Veröffentlichung und gewerb-

letzten nicht. Somit auch nicht den hei den übrigen Urheberrechten anerkanntenBereicherungsansprnch. Ebensowenig den Anspruch auf Einziehung von Nach-bildungsvorrichtungen und Nachbildungserzeugnissen zur Sicherheit (strafrechtlicheEinziehung bleibt möglich, Lafs S. 57).

49 Höchste Instanz ist das Reichsgericht; R.Ges. § 12. Das Patentamt hatauf diesem Gebiete keinerlei richterliche Funktion. Ueber Abgabe von Gutachtendurch das Patentamt vgl. V. v. 30. Juni 1894 § 9.

50 R.Ges. § 9 Abs. 2. Die Strafverfolgung verjährt erst in 5 Jahren; bisdahin bleibt auch der Anspruch auf Bufse zulässig; Lafs S. 5.

51 R.Ges. § 8 Abs. 1. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. Wederdie Verlängerung noch die nach Ablauf der Schutzfrist erfolgende Löschung werdenbekannt gemacht.

62 R.Ges. § 8 Abs. 2. Diese Löschung sowie die Löschungen in Folge sieg-reicher Nichtigkeitsklagen (oben Anm. 2830) werden bekannt gemacht; Abs. 3.

53 Dies gilt hier auch im Falle des Verzichtes; der durch vertragswidrigenVerzicht des Eingetragenen geschädigte Rechtsnachfolger hat nur Ersatzansprüchegegen den Verzichtenden; Lafs S. 32.

64 Die mit der Anmeldung überreichten Modelle können zurückverlangt werden;über Modelle, deren Rückgabe nicht binnen 4 Jahren nach Ablauf der Schutzfristbeantragt ist, verfügt der Präsident des Patentamts; V. v. 11. Juli 1891 § 24.

1 Klostermann, Die Patentgesetzgebung aller Länder, 2. Auf!., Berlin 1876