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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsreekte.

rechtes bildet auch hier die ausschliefsliche Befup;nifs zur Veröffent-lichung des Werkes. Diese Befugnifs spielt aber hier lediglich vordem Erwerbe des vollen Urheberrechtsschutzes die schon besprocheneRolle 81 . Denn damit der volle Urheberrechtsschutz eintrete, mufsdie Veröffentlichung in Gestalt der Anmeldung und Eintragung erfolgtsein. Durch jede andere Art der Veröffentlichung aber wird dieEntfaltung dieses Urheberrechtes überhaupt abgeschnitten 83 .

2. Wiedergabe. Nach der gehörigen Veröffentlichung desWerkes durch Eintragung enthält das Gehrauchsmusterrecht die aus-schliefsliche Befugnifs zur gewerbsmäfsigen Nachbildung des Modelles 33 .Verboten ist ohne Genehmigung des Berechtigten auch die Nachbildungeines Theiles des Modelles, die Herstellung einer Nachbildung aufeinem neu erfundenen Wege, die mittelbare Nachbildung und dieNachbildung mit unwesentlichen Veränderungen 84 . Verboten istjedoch nur die gewerbsmäfsige Nachbildung 35 .

3. Verbreitung. In dem Gebrauchsmusterrecht liegt fernerdie ausschliefsliche Befugnifs zur gewerbsmäfsigen Verbreitung derdurch Nachbildung hervorgebrachten Geräthschaften und Gegenstände,die daher Niemand ohne Genehmigung des Berechtigten in Verkehrbringen oder feilhalten darf 36 . Ob die Nachbildung selbst rechts-widrig war oder nicht, kommt hierbei nicht in Betracht 37 .

4. Gebrauch. Endlich enthält das Gebrauchsmusterrecht dieausschliefsliche Befugnifs zum gewerbsmäfsigen Gebrauche der durchNachbildung hervorgebrachten Geräthschaften und Gegenstände 38 .Auch hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Nachbildung selbstverboten oder erlaubt war. Doch ist nur gewerblicher, nicht häus-licher Gebrauch ohne Genehmigung des Berechtigten unzulässig. Einderartiges ausschliefsliclies Gebrauchsrecht begegnet bei keinem anderenUrheberrechte, wohl aber beim Erfinderrechte.

IV. Uebertragung. Das Gehrauchsmusterrecht ist in jedem

31 Oben S. 844.

32 Oben S. 842.

33 R.Ges. § 4 Abs. 1; Seligsohn S. 294 ff.

34 Vgl. Lafs S. 14 ff. Erlaubt ist die freie Benutzung zur Herstellung einesneuen Modelles.

36 Also nickt die Nachbildung zum eignen Gebrauche. Dagegen ist diegewerbsmäfsige Nachbildung auch verboten, wenn die Venverthung der Gegenständeerst nach Ablauf der Schutzfrist beabsichtigt wird. Vgl. Lafs S. 14 u. 16.

30 R.Ges. § 4 Abs. 1. Vgl. unten § 96 II 2 S. 883.

37 Somit ist es auch verboten, nicht gewerbemäfsig hergestellte oder dem Be-rechtigten abhanden gekommene oder im Auslande angefertigte Nachbildungserzeug-nisse in Deutschland gewerbsmäfsig in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten.

38 R.Ges. § 4 Abs. 1. Vgl. unten § 96 II 3 S. 883.