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1 (1830) Vom Jahre 1191 bis 1640
Entstehung
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Übersicht der inneren Verhältnisse. 535

und Wesen verkennen, wenn man behaupten wollte, die Für-sten hatten ihr crhöhctes Anschn überall gemisbraucht und Al-les gethan, was sie thun konnten; allerdings hing das Meistevon ihrer -Persönlichkeit ab. Wir dürfen indessen nicht unbe-merkt lassen, daß die Fürsten im sechszchnten und im Anfängedes siebzehnten Jahrhunderts in einer der frühem Zeit ähnli-cher» Lage zum Volke insgesammt standen als die Fürstenseit dem Ende des siebzehnten, sich auch anders gegen dasselbebenahmen als ihre Nachfolger. In jener Zeit sehen wir dieFürsten allerdings bereits auch im Allgemeinen mit steigenderGewalt ihren Landern vorstchn und durch Anstellung obersterRegierungsbehörden und Erweiterung der Befugnisse derselbenmehr Einheit in die Verwaltung bringen, was zum Theileauch eine Folge des immer drückender werdenden Geldman-gels war, dem man abzuhclfen suchte. Dies geschah in Schle-sien (1558) durch die Errichtung des Kammercollegiums un-ter Ferdinand I. und durch die Verwandlung der oberstenHauptmannschaft in das Ober-Amt unter Ferdinand II. (1630),wodurch der oberste Hauptmann, welcher früher nur seine vonihm selbst gewählten Räthe gebraucht hatte, zum Vorsitzer eineskaiserlichen Collegiums wurde, an dessen Spitze der Ober-amtskanzler stand.

In der Mark wurde dasselbe wesentlich von JoachimFriedrich durch die Errichtung des Staatsraths (1605) be-zweckt, und durch dessen weitere Ausbildung unter den fol-genden Kurfürsten, besonders durch Schwarzenbergs kräftigesEinschreiten als Statthalter bewirkt, so viel als dieser esvor der ihm entgegcnstehenden Partei vermochte, welcher auchmehr die Person Schwarzenbergs und die Richtung seiner Po-litik als die Ausdehnung der fürstlichen Gewalt an sich zu-wider war.

In Pommern bestellte Bogislav XIV. als alleiniger Herrdes früher getheiltcn Landes zwei Statthalter, den einen überdas Herzogthum Wolgast, den andern über das HerzogthumStettin, ordnete aber, weil diese Regierungen getrennt blie-ben, zugleich (1627) ein besonderes Collegium an, als gehei-men und obersten Rath, zur Besorgung aller Reichs-, Kreis-,Landes-und fürstlichen Angelegenheiten, dessen Direktor der