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1 (1845)
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den sie bcibchielten, zeigt jetzt mir noch an, daß sie das angenehme S

und bequeme Leben, welches die Welt darbietet, mit dem strengen ^

vertauschten, das diese edeln Mädchen im Kloster führten. l

Der Orden von der Buße der heiligen Magdale»^ Iin Deutschland ist früher entstanden, als die ähnlichen Anstalten zu lNeapel (1324), Metz (1432), Paris (1492), zu Rouen und 'Bordeau,r (1018) u. s. w. ! c

In diesen Klöstern gibt cs gewöhnlich drei Klassen von Leute». §

Die erste begreift solche in sich, die nach einer hinlänglichen Probe- ^ E

zeit die Gelübde ablegen dürfen; sic haben ihren Namen von der j

heiligen Magdalena. Diese stehen Jahr aus Jahr ein Mor- >gens um 5 Uhr auf, beten tagtäglich eine Stunde für sich, und >jeden Tag das kleine Officium der heiligen Jungfrau. Drei Tage Ivor dem Feste der heiligen Magdelena, vor Ostern, Pfingsten und ! IWeihnachten, und einen Tag vor Maria's Aufnahme in den Himmel, ! '

Mariä Reinigung, St. Augustin und St. Martha, leben sie besonders ! >

geistlich Ungezogen. Außer an denen von der Kirche vorgeschriebenen !Fasttagen fasten sie noch in der AdventSzeit, und alle Freitage im ^Jahre, ausgenommen von Ostern bis Pfingsten, so wie an den Vi- !gilien der heiligen Magdalena und des heiligen Augustin. An diesenbeiden Tagen, so wie am Charfreitagc, erhalten sie zum MittagSessc» -nur Gemüse, das sie auf dem Boden genießen. Wollte eine Kloster-frau von der zweiten Klasse in die erste eintreten, so war sie zuzweijähriger Probezeit verpflichtet. War diese verflossen, so durstesic daS feierliche Gelübde ablegen. Nach diesem Akt edhielt sic einenschwarzen Weihel; sodann warf sie sich auf die Erde nieder, undwurde mit einem Leichcntuche bedeckt, während der Chor die Gebetefür die Abgestorbenen und das ^bsolva, guuosumus ri. s. w. an-stimmte. Jetzt wurde sie von allen Schwestern mit Weihwasser be-sprengt, aufgehoben und mit einer Dornenkrone geschmückt.

Die zweite Klasse der Bewohnerinen solcher Klöster heißt Congre-gation der heiligen Martha, und besteht aus solchen Mitglie-dern, welche die Gelübde nicht ablegen dürfen, sei cs nun, daß man ,sie nicht für würdig hält, oder daß sie durch ihre Verhältnisse (z. B.durch deu Ehestand) solches zu thun gehindert sind. Diese stehentäglich um halb sechs Uhr auf, verfügen sich um sechs Uhr in den