rück, vernahm den Vorfall, verbot die geforderte Geldsumme aus-zuzahlen, und gestattete de» Kaufleuten, ihr Eigenthum aus demMagazine zu nehmen und es zu verkaufen. Der Hauptmann derin Lugano garnisonirenden Schweizertrnppen, Namens Rüttimannvon Luzern, hatte vom französischen General bestimmten Befehl,das Korn nicht verabfolgen zu lassen. Als Stellvertreter der schwei-zerischen Regierung befahl ich schriftlich dem Hauptmanne, dasKorn den Eigenthümer» anszuhändigen. Ich machte mich an-heischig, alle Folgen dieses Schrittes, und alle Verantwortlichkeitdesfalls über mich zu nehme». „Erinnern Sie sich," sagte ich zuihm, „daß Sie Schweizer sind. Ihre Pflicht ist'S, in Militärange-legenheitcn den französischen Befehlshabern zu gehorchen. Aber inKollifionsfällen sind Sie sich erst dem Vaterlande schuldig, eheSie dem Nuslande dienen." — Er folgte meinem Befehle.
Ich hatte schon seit einigen Wochen meine Entlassung von derNegierung erhalten. Ich flog nach Bern, um die Dazwischenkunftdes helvetischen Vollziehungsrathes anzurnsen.
Bald nach meiner Abreise schickte der Divisionsgeneral Gar-danne einige Personen nach Lugano, und zwang die Eigenthümerdes Korns ohne weitere Untersuchung, dasselbe herauszugebcn.Wäre ich zu der Zeit in Lugano gewesen, ich hätte meine Drohungerfüllt, ich hätte Gewalt mit Gewalt vertrieben, und für das Rechtdes Vaterlandes kein Menschenleben geschont.
Niemand war mehr zu beklagen, als der Hanptmann Rütti-mann. Es war nahe daran, daß er wegen Erfüllung meiner Be-fehle nach Mailand vor ein Kriegsgericht geschleppt werden sollte.Er bereute seine That nie. Er rühmte sich ihrer mit edelm Stolze.Aber der Verdruß um diese Begebenheiten zerrüttete seine Gesund-heit. Er fiel in ein hitziges Fieber und starb.
Edler Jüngling, den ich wegen seiner Tugend als meinen Freundehrte, du warst nicht der Einzige, der als Opfer fremder BarbareiZsch. Gcs Schr. 3S. Thl. S