Die Amnestie über aste während der Revolution vorgefallcnepolitische Verbrechen war von der gesetzgebenden Gewalt ausge-sprochen. Ich hatte sie bei meinem Eintritt in das italienischeHelvetien feierlich verkündet. Einmal mußte die Fehde geendetwerden, wenn sie nicht fortaltern sollte. Ausgleichung der gegen-seitig erlittenen Verluste »nd Kränkungen war Unmöglichkeit, undschon der Versuch allein würde die Reihe der Nebel mit einer Reiheneuer ins Unendliche verlängert haben.
Doch nicht die einfachste Politik allein gebot Vergessenheit desVergangenen und erlittener Unbill — auch die Gerechtigkeituntersagte mir's, den nicht zu längnenden Faktionsdespotismus derprovisorischen Regierungen zu rügen. Eine unabhängige, souveräneNegierung ist nnanklagbar, so lange sie in ihrer Hoheit und Voll-macht dasteht. — Sie kann aber, wenn sie abgeschafft und ver-schwunden ist, nicht mehr über ihre Thatcn richterlich belangtwerden, weil sie, als Negierung, nirgends mehr vorhanden ist,obgleich alle Glieder derselben, als Privatleute, noch am Lebensein mögen.
Ich schärfte deswegen den Regiernngsstatthaltcrn beider Kan-tone ein, von Partikularen keine Anklage gegen eine ehemaligeNegierung anzunchmcn oder zu gestatten, die nicht durch einenförmlichen Akt dessen, der sic einsetzte, für ihre Amtsführung ver-antwortlich gegen die helvetische Republik erklärt worden sei. Danun die Obrigkeiten dieser, damals dem Kaiser unterworfenen,und den helvetischen Gesetzen entzogenen Länder, durchaus nichtverantwortlich erklärt worden waren, hatte auch die Regierungdes schweizerischen Staats, dessen Beamte jene Obrigkeiten nichtwaren, kein Befugnis, dieselben vor ein Tribunal zu ziehen, undnach Gesetzen richten zu lassen, die damals und dort nicht galten,wo die Obrigkeiten errichtet wurden.
Um dergleichen Prozesse gegen die aufgelöseten Negierungen