Druckschrift 
14 (1853)
Entstehung
Seite
134
Einzelbild herunterladen
 

134

schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das Ansland, als Eins,zn stehen; innere Zerwürfnisse aber unter den Bunden friedlichzn schlichten. Ans den drei Bnndcshäuptcrn ward die Gesammt-regicrnng, aus den Boten der Hochgerichte nnd Gemeinden dieBundesversammlung des Gcsammtstaatcs zusammengesetzt.Die Regierung saß aber nicht immer beisammen; zuweilen hieltsie, mit Zuzug einiger Dcputirten ans jedem Bund, Kongresse.Die Bundesversammlungen wurden jährlich abwechselnd in einemder drei Bünde gehalten; in dringenden Fällen noch sogenannteBcitage; unter außerordentlichen Umständen auch sogenannte Stan-dcsvcrsammlungen. Doch weder Bundestage, noch Bundes - nndStandesversammlnngcn konnten vollmächtig ans sich über Staats-angelegenheiten entscheiden, oder Gesetze geben: das Ergebnis,ihrer Berathungcn mußte jedesmal dem Landesfürsteu, das ist denGemeinden und Hochgerichten zur Genehmigung oder Verwerfungvorgelegt werden. Die Mehrheit der Stimmen (das Mehren)entschied dann.

Dies viclvcrstrickte Flechtwerk einer Menge von kleinen, untersich sehr verschiedenartigen Republiken, mußte, wie man sich leichtvorstellen kann, den Gang der öffentlichen Geschäfte nicht nurschwerfällig und schleppend, sondern auch hin und her schwankendmachen. In blinder Vorliebe für persönliche und Ortsfreiheit,ward diese durch sich selbst auf den engen Raum einer Gemeindebeschränkt. Die Kraft des Gesamnitstaates lag versplittert, undjedes , dem Ganzen ersprießliche Unternehmen mußte am Interesseeinzelner Personen und Gemeinden scheitern. Der Bündnerwar in Bünden selbst ein Fremder, sobald er in einer andern,als seiner heimathlichen Gemeinde, erschien. Die Negierung hatteweder Kräfte noch Mittel, wirksam zu sein. lieber die weisestenAnträge der Bundesversammlungen entschied Eigennutz und Un-