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für sich. Das Haupt der Republik ist ein Landammann; derSouverän aber die Landsgemeinde Vvn sämmtlicheu Bürgernder Gemeinden. Der Landammaun oder Laudvogt, oder Po-dest», ist der Repräsentant des Staats an Bundestagen; ge-wöhnlich Vorsteher der meisten ober» Behörden, und zugleich Rath-geber, Friedensstifter, Vermittler in allen zwistigcn Haushaltun-gen, die sich an ihn wenden wollen. Er ist also kein unwichtigerMann; führt auch amtlich den vielsagenden Titel „Jhro Weisheit",ein Mittel, ihn beiläufig an das zu mahnen, was man von ihmerwartet.
Graubünden besteht noch gegenwärtig aus nicht weniger, alssechs und zwanzig solcher selbstherrlichen Freistaaten, die je-doch in allgemeinen Bundesgeschäften, wie in Angelegenheitenschweizerischer Eidsgenofscnschaft, ungleiches Stimmcnrecht be-sitzen. Manche haben nur eine, manche drei und vier Stimmen.Auch sind nicht Alle mit Allen wieder durch gleiches Band ver-knüpft; sondern sieben derselben, oder acht, oder eilf haben sichzu einem eigenen Bund znsammengeflochten. Jeder Bund hatwieder seinen besonder» Bundestag mit besonder», grnndgesetz-lich bestimmten Befugnissen; ein eigenes Bundeshaupt, (imGotteshansbund wird er Bundesprästdent, im Oberbnnd Land-richter, im Zehngerichtenbund Bundeslandammann geheißen). Vor-mals stand jeder einzelne dieser Bünde nicht nur für sich in Ver-trägen mit auswärtigen Staaten, oder schweizerischen Kantonen,sondern konnte für sich selber Kriege anhebcn und Frieden schließen.
Erst im Jahr 1471 verbanden sich, aus einen Tag zu Va-zerol, diese drei größer,, Bundesstaaten Rhätiens zu dem allge-meinen Staatsvercin „gemeiner Bünde", doch mit Vorbehaltder eigentlichen Verfassungen, Ordnungen und Rechtsamen in allenHochgerichten und Gemeinden. Ihr gemeinsamer Verband be-ruhte ungefähr auf denselben Grundsätzen, wie derjenige der