Druckschrift 
14 (1853)
Entstehung
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Oft bildet solch ein einzelnes Dorf, oder eine einzelne Thal-schaft, oder Nachbarschaft, eine sogenannte Gemeinde, oderein Gericht, das heißt, schon einen eigenen Freistaat. Oeftcrnoch sind mehrere Ortschaften zu solchen verbunden. Dieser kleineStaat hält seine eigene LandSgcmeinde; sendet seinen eigenenAbgeordneten, oder Stellvertreter zur Bundesversammlungab, in allgemeinen Staatsangelegenheiten mit zu sprechen; besitztseine eigene Negierung von mehrcrn Nathsherrcn, und miteinem Ammann oder „Majtrol" an der Spitze; eben so sein eige-nes Civil-Gericht, von welchem, im Zehngcrichtenbunde, nichteinmal Appellation an eine höhere Behörde stattfindet. Die Lands-gcmcinde ist der Souverän der kleinen Republik; jeder Bürger,der das vierzehnte oder sechSzchnte Jahr zurückgclegt hat, iststimmfähig. Sein Recht stammt aus der Pflicht, in Tagen desKriegs, das Vaterland vcrtheidigcn zu helfen. Der Knabe lerntda die öffentlichen Geschäfte kennen, welche so großen Einflußauf die Verhältnisse jedes Hauses haben. Und wirklich pflanztnichts tiefere Liebe des Vaterlandes, als diese Vertrautheit mitdem Leben desselben. Das Hans gehört zur Republik, und darumdie Republik znm Hause.

Vier, fünf, oft weniger dieser Republiken, zu einem kleinenBundesstaat verknüpft, heißen ein Hochgericht, ohne Zweifelvom Hvheitörccht ihrer gemeinsamen richterlichen Behörde, nichtnur bei bürgerlichen RcchtShändeln, als erste Instanz, zu ent-scheiden (wie im Gotteshaus- und grauen Bund), sondern auchin Kriminalfällen über Leben, Ehre, Freiheit und Gut des straf-baren Bürgers, oder Fremdlings, Nrthcil zu fällen. Das Hoch-gericht ist ein in sich abgeschlossener Staat; mit andern Hochge-richten des Bundes nur durch den ursprünglichen Bundesvertrag,oder Bundesbricf, im Zusammenhang; hat, unabhängig und vonden übrigen verschieden, Verfassung, Gesetzgebung und Negierung