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1 (1857)
Entstehung
Seite
381
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gegen ihre Freiheiten belästigt würden '). So wußte auch Urban VI.„ur darin dem Orden einen besonder» Beweis seiner Gunst zu ge-ben, daß er dem Beichtiger, welchen ein Ordensglied männlichen oderweiblichen Geschlechts nach zurückgelegtem vierzigsten Jahre sich er-wählen würde, die Befugniß crtheilte, bei der letzten Oelung, jedochnur einmal, von allen Sünden zu absolviren^).

Freigebiger in neuen Begünstigungen für den Orden zeigte sichgegen Ende des 14ten Jahrhunderts erst wieder Bonifacius IX.Zunächst gestattete er ihm, daß die OrdenSpriestcr allen Ordcnsper-sollen diejenigen Absolutionen sollten ertheilen können, welche sonstnur von besondern päpstlichen Commissarien ertheilt würden ^). Daihm ferner die Klage zukam, daß Lei Vacanzen von Pfarrkirchenund andern kirchlichen Beneficien, in welchen dem Orden vollkom-menes Patronatsrecht znstand, es oft geschehe, daß von den von ihmals Rectoren in Vorschlag gebrachten Geistlichen, obgleich sie alsPräsentirte ohne weitern Widerspruch und ohne eine Abgabe zuge-lassen werden sollten, von den Ordinarien dennoch bald die Hälfte,bald irgend ein Theil der Früchte der Kirchen und der Einkünfteder Beneficien im ersten Jahre gefordert und der Orden dadurchin seinem Einkommen vielfältig benachtheiligt werde, so untersagtedies der Papst den Ordinarien, sie mochten Erzbischöfe, Bischöfeoder andere Geistliche sein, unter Androhung der Epcommunicationund befahl den Conservatoren des Ordens, auf dieses Verbot strengzu achten ^). Weil Bonifacius bereits mehrmals ans besonderer Zu-neigung zum Orden Priesterbrüder desselben zu Kaplanen am Röm.Hofe ernannt und jüngst auch einen solchen aus dem Convent zuKöln als seinen Kaplan angenommen hatte, so war die Meinungverbreitet, als seien diese Ordensbrüder dadurch der Pflicht des Ge-horsams und der strengen Disciplin des Ordens enthoben. Ans dieVorstellung des Hochmeisters aber, daß diese Meinung auf die übri-gen Ordensbrüder sehr nachtheilig einwirken werde, bestimmte derPapst, daß solche zu Kaplanen ernannte Ordensbrüder ihren ordent-lichen Richtern und Obern eben so unterthan und Gehorsam schuldig

st Bulle Urban V. vom 11. Nov. 1364 im Ordens-Archiv zu Wien,st Bulle Urban Vs., dat. Imoo XII. 0-U. Vcbr. p. L. IX.

st Bulle Bonifacius IX., dat. Umns VIII. Oal. Vpril. p. a. V.

st Bulle Bonifacius IX., dat. Roms V. läns ülafi x. a. VII. bei UasAsr