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1 (1857)
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Zur Zeit Johann XXII. erhielten die Conservatoren desOrdens eine noch weit ausgedehntere Macht und die ganze Anord-nung eine weit größere Verbreitung im Bereiche des Ordens. Wienun schon der Johanniter-Orden und auch Klöster Conservatorenihrer Privilegien hatten'), so ernannte der Papst im Jahre 1319dm Erzbischof Friedrich III. von Salzburg und die Bischöfe vonAugsburg und Trient zu Conservatoren und Richtern des DeutschenOrdens mit der Verpflichtung, ihn überall, wo man ihn augreife,zu vcrtheidigen, seine Besitzungen, Rechte und Freiheiten zu schützen,ihm wo er an seinen Einkünften und Gütern irgend welchen Scha-den und Verlust erleide, aufs kräftigste beizustehen, in Sachen, dieeine gerichtliche Untersuchung erforderten, solche sofort anzuordnenund in denen, bei welchen dem Orden Gerechtigkeit und Genug-thuuug gewährt werden müsse, solche ihm zu verschaffen. Dabeierhielten sie vom Papst die Vollmacht, alle diejenigen, welche Be-sitzungen des Ordens gewaltsam angreifen, sie ihm vorenthalten, ihnirgendwie belästigen, ihm irgend welches Unrecht zufügen und sichin Dingen des Ordens aufrührerisch und widersetzlich beweisen wür-den, von welchem Stande solche auch seien, selbst auch Erzbischöfeund Bischöfe kraft päpstlicher Auctorität mit Hintansetzung der Ap-pellation in ihre Schranken zurückzuweisen und dazu, wenn es nöthigsei, auch den weltlichen Arm zu Hülfe zu rufen, wogegen keineneine früher erworbene Exemtion oder irgend ein Vorrecht schützenoder sichern solle ^). In gleicher Weise wurden zur nämlichen Zeitauch die Erzbischöfe von Trier, Köln und Magdeburg und die Bi-schöfe von Utrecht und Metz zu Conservatoren und Richtern desOrdens ernannt^); der letztere indeß übertrug dem Dechant derKirche zu S. Peter zu Jechaburg im Erzstift Mainz, , dem Dechantder Marienkirche zu Halberstadt und dem Scholasticus der Nicolai-kirche zu Magdeburg als Stellvertretern seine Function in vorkom-menden Fällen^), wie dies nachmals oft auch von andern Conser-vatoren des Ordens geschah.

Für den Orden war diese Anordnung zur Aufrechthaltung undSicherung seiner Rechte und Freiheiten von zu großer Wichtigkeit, als

9 1>ang liefest. III. 221, V. 293.

h Bulle Johann XXII., dat. ^vinion. IV. läns llnlii p. a. III.h Bulle Johann XXII., dat. ^vinion. IV. läus llulii x. ». III.h Urk. des Bischofs Konrad von Metz, dat. Constanz 22. Decemb. 1117.