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1 (1857)
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356
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Befehl die Strafe des Bannes oder Interdicts ansznsprcchcn. Ver-gehe sich ein Ordensritter an einem Geistlichen oder dem Unterthaneiner Kirche, so solle inan solches dem Papst berichten nnd von die-sem die Entscheidung erwarten').

In gleicher Weise nahm der Papst den Orden auch gegen an-dere Anforderungen, die sein Emporkommen hindern konnten, mitallem Nachdruck in Schutz. Nicht selten verlangte man, wenn Städteummauert, Burgen oder Befestigungen, Brücken erbaut nnd Wehr-walle angelegt wurden, auch aus den nahen Ordensgütern denZwanzigsten als Beisteuer, man forderte von OrdensunterthanenBeitrage, man erlaubte sich selbst Beraubungen, wenn die Steuerverweigert ward. Dagegen schritt auch hier der Papst an die Geist-lichkeit mit der ernsten Weisung ein, mit Bann und Interdict zustrafen, wenn jemals wieder eine solche Forderung an den Ordenerhoben werde°).

Je höher aber die feindliche Spannung zwischen der Geistlich-keit und dem Orden sich steigerte, um so öfter fand in den Klagendes letzter» der Papst auch Anlaß, ihn durch neue Freiheiten zu be-günstigen und so viel nur möglich allein Einfluß und aller Berüh-rung der hohen Geistlichkeit zu entziehen. Dazu bedurfte cs vorallem einer geregelteren Ordnung des kirchlichen Wesens im Ordenselbst und auch dies ließ der Papst nicht unbeachtet. Vornehmlichzu diesem Zweck erhielt der Orden das Recht, verdiente und ge-achtete Geistliche und Priester zur Seelsorge und pünktlichen Haltungdes Gottesdienstes in seine Häuser aufznuehmen. Waren solcheGeistliche in deren Nähe, so sollten des Ordens Oberste sic von denBischöfen erbitten; doch sollten es stets nur solche sein, die sich nichtschon zum Gehorsam gegen eine andere geistliche Verbindung odereinen Orden verpflichtet, denn sie sollten, so verordnete der Papstniemand als nur dem Kapitel des Ordens und dem jederzeitigonMeister zu Gehorsam verbunden sein ch. Weil es aber oft geschah,

') Bulle des P. Honorars III., dat. I-ntsrnn. XVII. 6-ll. Vcdrrnir. x.V. Onellins 8eleot. Privileg. Xro II. p. 4. Jnnoeenz IV. mußte dichVerordnung erneuern, vnellius I>. II. p. 9.

Bulle des P. Honorars III., dat. I-ater.-rn. II. Xnn. Volirnar. i>. a. VIlsnnes 56.57. Voigt II. 115. Auch dieses Verbot rnnßte von Jniroccirz IV(1254) erneuert werden. Henne» 144. Desgleichen auch von llrbari IVOrig, irn Ord.-Arch. in Wien.

h Brille des P. Honorius III., dat. V-rter-rn. XV. d-,1. Vebrnar. x- ». V