Druckschrift 
1 (1857)
Entstehung
Seite
246
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Erbpächter und dessen Erben nicht nur zu einem bestimmten jähr-lichen Pachtzinsc, sowie zur möglichsten Melioration des Hofes, son-dern verfügt auch, daß das Erbe stets nur in zwei Hände der Er-ben vertheilt werden dürfe'). Bald besteht der zu leistende Zins ineinem gewissen Pachtgelds Hellerzins, bald in einem bestimmtenMaaße einer oder verschiedener Arten von Getreide* *), bald ist Bei-des auch verbunden. Wir finden z. B., daß von einem auf PMjausgegebenen Hofe entrichtet werden müssen 4 Pfund Heller, StNietzen Hafer, 30 Käse, 2 Fastnachts- und 10 Herbsthühner. Dieswar ein Hof auf Erbpacht, den der Erbpächter vom Komthur fnr26 Pfund Heller erhalten hatte, doch mit dem Vorbehalt, daß letz-terer den Hof nach seinem Belieben verkaufen, verpfänden oder ver-tauschen könne und dann das Erbpachtsgeld zurückzahle*). Zumeile»thnt ein Komthur ein Ordensgut als ein „rechtes Erbe aus,doch also bescheidenlich, daß der Erbbesitzer die Gülte gebe, die erbillig geben soll, und auch solchen Dienst und solche Rechte dave«zu thun schuldig sei, als es von andern des Ordens Gütern Ge-wohnheit ist" ^). Ein anderer verpachtet ein Stück Land gegen eine»jährlichen festgesetzten Roggenpacht, den der Pächter auf das Hau«liefern muß; er soll überdies die Dächer des Hauses stets in guiri»baulichen Stande halten; auch darf das Erbe nie getheilt, noch ir-gendwie vermindert werden. Am liebsten that der Orden solchGüter, die er nicht selbst bewirthschaften konnte, auf Erbrecht odrrLeibrecht aus, entweder auf Lebenszeit oder auf eine gewiß!

tvrras, xosssssionas ot alia bona immobilia eiusdsm domus (Mainz) nüanrnio ceusu seu redditu a Urscviitors vt fratribus tenent. Oaeger I. lls>0 Urk. von 1287 im R.-Archiv zu Stuttgart, ^dieatum est etlamuou vbstautv Iiorsdum pluralitate pvrxotuo in duas irmuus tautum ixMNMllvredum i>rediotr>, dividstur lloroditas, ds guillus nos tonaei ordino ata»»do pluribus eonsum xredietv euris reguirainus.

Zuweilm that mau auch Landbesitz auf Zeltpacht aus. So giebt diKomthur zu Siersdorf im I. 1331 zu Pacht auf 12 Jahre 50 Morgen W„um 30 Malder Roggen gutes pagts Korns, in aldem rechte dat pechters rchiS. Ritz Urk. zur Geschichte des Niederrheins 110.

*) Urk. von 1291 im R.-Arch. zu München. Von zwei Hufen zinst im 513-15 ein ErLLcsitzcr in der Komthurei Würzburg jährlich 24 Schillinge Wirst-15 Eier und ein Fastuachtshuhu, ein anderer von einer Hufe 12 Schillinge, AEier und 2 FastuachtShühncr.

Urk. von 1325 im R.-Archiv zu München.