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Ueber die näheren Verhältnisse dieser Häuser zur deutschmeister-lichen Kammer sind wir leider gar nicht unterrichtet. Wir wisse,nicht, was sie der Kammer des Deutschmeisters jährlich zu leiste,hatten oder wozu sie ihm überhaupt verpflichtet waren. Es miter-liegt wohl keinem Zweifel, daß sie ebenso, wie die Kammer-AM,dem Hochmeister, jährlich dem Deutschmeister zu seinem Unterhalteeinen gewissen Kammerzius zu entrichten hatten. Darauf deutetewahrscheinlich auch hin, wenn zur Zeit des Deutschmeisters Johamvon Ketze (1395) von seinen „Tafelgütern" die Rede ist'), obgleichwir auch davon keine nähere Kenntniß haben.
') V. 1395.