Druckschrift 
1 (1857)
Entstehung
Seite
135
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In der Kammer-Ballei Oesterreich ward des Meisters Ernen-nungsrecht, so viel wir wissen, fast nie bestritten. Nur im Jahre1522 sprach einmal eine kleine Partei unter den Ordensrittern voneiner freien Wahl des Landkomthurs. Ueberhaupt war dort, wieschon aus Kaiser Friedrichs erwähntem Schreiben hervorgeht, voneiner Wahl unter den Komthuren gar nicht die Rede. Häufig zeigtbeim Tode eines Landkomthurs das Kapitel dem Meister nur an,daß man einen Komthnr zum einstweiligen Statthalter bestellt habe;man wünscht dann oder bittet, derselbe möge wegen seiner löblichenEigenschaften und Verdienste, oder auch wegen seines Ansehens beimNöm. Könige und seiner Kenntnis; der Landesverhältnisse zum Land-komthnr erhoben werden').

Auch in den nicht zur' Kammer des Hochmeisters gehörigenBalleien geschah es wohl, daß man ans die herkömmliche Wahl ver-! zichtend ihm nur den Wunsch oder die Bitte vorlegte, irgend einenihm geeignet scheinenden Komthnr ans der Ballci mit dem Land-komthuramte zu betrauen. In der Regel aber ging die Wahl indiesen Balleien von den Komthuren aus, wobei gewöhnlich, wie be-greiflich, vorzüglich auch der Deutschmeister einen bedeutenden Ein-fluß übte. Wir finden sogar, daß er selbst hie und da Landkom-thure aus eigener Macht ernennt, besonders in Italien").

War ein Landkomthuramt in einer Ballei erledigt, so tratensämmtliche zur Wahlversammlung berechtigte Ordensbrüder in einemKapitel zur Vornahme der Wahl zusammen. In manchen Balleien,z. B. in Westphalen waltete der Gebrauch ob, daß vor der Wahljeder, dem die Wahlstimmen zufallen würden, versprechen mußte,daß er, sofern er gewählt werde, alle in der Ballei bestehenden An-ordnungen, geltenden Satzungen und gebräuchliches Herkommen so-gleich nach seiner Wahl als Landkomthur anerkennen, bestätigen undurkundlich besiegeln wolle"). Gemeinhin traf die Wahl nur einenKomthnr, zuweilen fielen die Stimmen auf zwei aus derselben Ballei.Das Kapitel ersuchte dann den Hochmeister, den: Gewählten odereinem von Beiden die Bestätigung zu ertheilen. Auch diese war

') So noch im I. 1504 bei Ernennung des Andreas von Mosham undim Jahre 1513 bei der Philipps Waidecker znm Landkomthur und Statthalterder Ballei Oesterreich.

') Beispiele bei ckasxor III. 66. 134. 168.ch Ordnung der Ballei Westphalen vom I. 1426.