Druckschrift 
1 (1857)
Entstehung
Seite
126
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solle seinen Pfarrern und Komthnren, um eine gewisse Summe auf-zubringen, einen Schoß auflegen, berichtete dieser dem Hochmeister:der Procurator kenne die Gewohnheit des Ordens nicht; er meinevielleicht, was die Pfarrer an Zins und Opfer von ihren Pfarrenaufheben, könnten sie für sich behalten; im Gegentheil, „was denPfarrern von den Pfarren wird, das müssen sie bei einem PfennigeAlles jeglicher seinem Komthur überantworten zu der Häuser Noth-durft, denn die Häuser wären nichts Werth, wären die Pfarren nicht,denn die Pfarren halten die Häuser aufrecht. Was die Häuserüberall an Zins haben und was ihnen das Jahr von den Pfarre»wird, das müssen die Komthure und Pfarrer alle Jahr berechnenim Einnehmen und Ausgeben und mag ihrer keiner sprechen, daßer einen Pfennig oder mehr davon zuvor oder besonders gehabe»möge"').

Wie wir es hier von dem Landkomthur an der Etsch erfahre»,so war es ohne Zweifel in den meisten Balleien. Ueberall fast stände»die Ordenspfarrer nicht nur in der Verwaltung ihres Kirchenguts,sondern auch in der Verwendung und Berechnung ihrer Einkünfteund Ausgaben unter der Aufsicht und Controle des Landkomthursoder eines Komthurs, dem eine Ordenspfarre zugewiesen war^).

Von weltlichen Abgaben und Dienstleistungen waren die Or-denspfarrer in früherer Zeit überall gesetzlich frei. Auch Erzbischöfe,Bischöfe und andere hohe Geistliche, denen sie in kirchlichen Dinge»untergeben und verantwortlich waren, konnten von ihnen nur der- >langen, was nach kirchlicher Ordnung festgestellt war^). Wir höre» >demnach aus früherer Zeit keine Klagen über Beschwerden oder irgendwelche Belastungen, denen die Ordenspfarrer unterworfen gewesen.Ihre Verwaltung war überall in Ordnung. Von ihrer Treue i»ihren Amtspflichten zeugen selbst die vielfachen milden Spende»,die das Einkommen ihrer Kirchen vermehrten. Man achtete ihreFreiheiten und Rechte. Anders dagegen in späterer Zeit, wo auchsie in den Verfall des Ordens immer mehr hineingezogen wurden.Da erschienen sie zwar ebenso, wie früherhin, noch mit den Köni-tz Schreiben des Landkomthurs a. d. Etsch/ dat. Botzen am T. der heil,drei Könige 1431.

tz Dies war jedoch nicht überall der Fall. Es wird auch hie und da vonPfarrern gesagt, daß „sie nicht auf Rechnung sitzen", was dann so viel heiße»soll, daß sie von ihrem Einkommen keineni Komthur Rechnung zu legen habe».

tz Bulle Alexander IV., dat. Vitorbii VIII. Val. 3nlii x. ». IV.