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tige und ausgedehnte Verwaltung des dortigen Haupthospitals ob;dem Komthur zu Wien war die Aufsicht über die Studirenden,welche der Hochmeister auf die dortige hohe Schule sandte, anver-traut.
Diese mannigfaltigen und verschiedenartigen Amtspflichten undAmtsgeschäfte eines Komthnrs, die Ausdehnung seiner amtlichenThätigkeit in seinem ganzen Komthurbezirke, seine oft nothwendigeAbwesenheit in Angelegenheiten des Ordens, sowie auch die Aufsichtund Leitung der ganzen innern Hauswirthschaft machten ihm einenbeständigen, stets zur Seite stehenden Gehülfen und Stellvertreterin seinem Amte nvthwendig, der mit jedem Augenblicke in die Ver-waltungsgeschäfte eingreifen und alle seine Verpflichtungen überneh-men, überhaupt ihn in seinem ganzen Amte vertreten konnte. Dieswar der sogenannte Hauskomthur'), dessen amtliche Verhältnisse wirspäterhin noch näher kennen lernen werden.
In frühern Zeiten, als in dem ganzen Orden der wahrhaftritterliche, gottergebene, dem Heile der leidenden Menschheit zuge-wandte Geist noch waltete, der Geist, aus dem er selbst hervorge-gangen war, da waltete und wirkte er auch noch fort in diesen sei-nen Beamten. Wir hören in jenen Tagen nie eine Klage überVernachlässigung übernommener Pflichten, über gewissenlose, eigen-nützige Amtsführung und Nichtachtung der abgelegten Gelübde. Ganzanders in spätern Zeiten, als jener Geist aus den Gemüthern jemehr und mehr entschwand, als Weltlust und die im Orden immermehr um sich greifende sittliche Verderbniß auch die höheren Beam-ten berührten und zum Theil aus ihnen hervorgingen und durch siegenährt und gefördert wurden. Da verlauten schon seit der Mittedes 14ten Jahrhunderts hie und da Beschwerden über den schlechtenHaushalt und die vernachlässigte Amtsverwaltung einzelner Komthure,wodurch ihre Häuser, immer mehr mit Schulden überladen, zumVerkaufe eines Theils ihrer Besitzungen genöthigt sind^). Seitdemhäufen sich aus den Balleieu dieselben Klagen von Jahrzehnt zuJahrzehnt und als dann im löten Jahrhundert sittliche Zucht undDisciplin immer mehr entwichen und die gesetzliche Ordnung deralten Zeit mehr und mehr im ganzen Orden sich auflöste, da ver-
') Als eigentlicher Stellvertreter des Komthnrs heißt er daher auch Vios-eomwonctatvr.
°) VIII. 284.