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1 (1857)
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jährlich sein, seines Bruders und seiner Vorfahren Gedächtniß mitGottesdienst zu feiern. In ähnlicher Weise ließ er sein Gedächtnißdurch die Priorin mit ihrem Convente zu Pottendorf begehen') undsolche Beispiele wiederholten sich nicht selten auch in andern Ordens-häusern.

Es stand nicht in des Komthurs Macht, ohne seines Landkom-thurs Wissen und Genehmigung einen Ordensbruder in seinen Con-vent aufzunehmen oder daraus zu entfernen °). Nur über des Hau-ses Dienerschaft und Knechte war er Herr und Gebieter, bestimmteihnen ihre Arbeit und verfügte über sie nach seinem Willen. Erallein führte und gebrauchte das amtliche Komthur-Siegel, dessensorgsame Verwahrung ihm das Gesetz streng anbefohl°). Die Dauerseiner Amtsführung war unbestimmt. Keiner konnte seinem Amtefreiwillig entsagen. Fand es aber der Meister oder der Landkom-thur mit des Kapitels Rath und Zustimmung aus Gründen noth-wcndig oder zweckmäßig, einem Komthur sein Amtssiegel abzuneh--inen und ihn somit seines Amtes zu entlassen, so mußte sich dieserohne Widerrede sofort dem Beschlüsse fügen ^). Es fehlt selbst nichtan Beispielen, daß Komthure nach Abnahme ihres Amtes als bloßeOrdensbrüder in andere Convente eintraten^). Aber es galt dieskeineswegs als entehrende Strafe. Nebrigens galt in der Regel dieErhebung eines besonders thätigen untergeordneten Ordensbeamtenin ein Komthuramt als auszeichneude Belohnung für treu geleisteteDienste im Interesse des Ordens oder man wies ihnen ein solcheszuweilen auch für ihre spätere Lebenszeit zu „einer Firmarie" an,damit sie darin bei genügendem Unterhalte die wohlverdiente Ruhegenössen °); doch geschah dies meist nur bei geringeren Komthur--änitern').

Oi ') Orig.-Urk. ini Reichs-Arch. zu München. I'rszrbers IX. 261.

/ Der Komthur zu Freibnrg nahm jedoch „an des Hochmeisters Statt" 1453s die Grafen Johann und Heinrich von Tübingen in den Orden auf.f h Ordens-Statut. Regel o. 21. Gesetz Dietrichs von Altenbnrg S. 125.Schönhuth Zeitschrift des histor. Vereins für Wirtemb. Franken 1852 S. 19.4 -reger II. 131.

Lang V. 86.

i h Verschreibung des Hochmeisters vom I. 1490 im Arch. zu Königsberg.

^ 1 Der Komthur zu Tiel, der 50 Jahre im Amte war, sagt in einem

l Schreiben an den Hochmeister 1443: My iS von gnade wegen von Jnwen vor-s Vodern das hues eengegeven als vor eene firmerie tor mynre notorfft.