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1 (1857)
Entstehung
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Aufgabe und Pflicht der Komthure, solche Besitzungen wieder zubesserer Kultur und Ergiebigkeit zu bringen. Und daß dies vielfachgeschah, davon zeugt der Wohlstand und die Wohlhabenheit des Or-dens in fast allen seinen Balleien im Verlaufe des 13ten und zumTheil auch noch des 14ten Jahrhunderts, denn Ackerbau und länd-liche Kultur standen damals kaum irgendwo in erfreulicherer Dlütheals in den Gütern der Ordenshäuser, ein Verdienst, welches sich zu-meist die Komthure als Wirthschaftsverwalter in ihren Kreisen er-warben.

Es war dies Folge einer streng geführten Verwaltungsordnungin des Ordens besseren Zeiten. Jeder Komthur mußte seinem Land-komthure als dem nächsten Vorgesetzten von Zeit zu Zeit von seinerVerwaltung und Amtsführung Rechenschaft geben. Es geschahregelmäßig in den Provinzial-Kapiteln. Bei seinem Amtsantrittefand in Gegenwart aller ihm untergeordneten Ordens- oder Haus-beamten eine genaue Amtsübergabe statt'), wobei ihm der gesammteHausbestand in allen Einzelnheiten vorgelegt wurde. Er erhielt als-dann nachweisende Verzeichnisse über alle feststehenden Einkünfte undAusgaben seines Hauses, über den Baarbestand an Geld oder et-wanige Schulden, über kirchliches Eigenthum, über die Vorräthe vonallerlei Getreide, über den Bestand an Pferden und verschiedenenViehgattungen, desgleichen über alles bewegliche Eigenthum des Hau-ses in der Rüstkammer, in der Trapperie, in Küche und Keller.Zur Controlc des übergebenen Hausbestandes wurden gewöhnlichdoppelte Verzeichnisse, sogenannte Zerter- oder Kerbbriefe angefertigt ^),deren einen der Komthur behielt, der andere ward dem Landkom-thur oder auch dem Deutschmeister eingehändigt. Vom Hausbe-stande durfte der Komthur eigenmächtig nichts veräußern oder zuseinem Nutzen verwenden. Jeder Verkauf, jede nothwendige Ver-änderung erforderte wenigstens die Zustimmung seiner ältesten Con-ventsbrüder. Erschienen, wie von Zeit zu Zeit geschah, des MeistersVisitirer oder auch der Landkomthur zur Visitation, so mußte sichder Komthur über seinen ganzen Hausbestand ordnungsmäßig ausweisenund nach Vorschrift über seine Amtsverwaltung Rechenschaft geben ^).

Zu der lütorcr trat!-!-- Llivrlrarüi Uv ÜKM« bei Hennig Ord.-Statut222 lautet die Vorschrift: Volninns rrt eoniiusnclntoros <jui cleotitnrintnr 8»ocessoi'ibas äomus bona snb seripto et lratrnirr tsstimonio reprssentont.

Z Dergleichen befinden sich noch in verschiedenen Archiven.

h Darüber das Nähere in dem Abschnitte über Visitationen,d. Deutsche Orden, t. 8