auch noch in dcn ersten Jahrzehnten des folgenden Jahrhunderts. !Als Sitz des Landkomthnrs und zugleich als Mittelpunkt der ganze» ^Ballci hatte es seine Besitzungen ini Bereich von Mainz bis hinabin die Gegend von Köln erweitert. Und hören wir ans das Zeug-nis; des Schultheißen, der Schöffen und der Bürgerschaft zu Koblenz, ^so war diese Größe des Hauses zum großen Thcil auch der Lohn !für die treue Mildthätigkcit, welche um diese Zeit die Ordensbrüderdes dortigen Hospitals der leidenden Menschheit erwiesen, denn solautet cö: „Sie widmen sich mit frommem Eifer der Pflege undden Bedürfnissen der Armen und Kranken, sie speisen die Hungern-den, sic tränken die Dürstenden, sie nehmen sie gastfreundlich auf,sie kleiden die Nackten, sie besuchen die Siechen, beweisen ihnen Thcil-nahmc und Mitleid mit ihren Leiden und reichen ihnen selbst auchnoch Liebesgaben zu ihren Begräbnissen"').
Auch das Ordenshans zu Köln gelangte erst in der zweitenHälfte des I3ten Jahrhunderts zu ansehnlicheren Besitzungen. Im ^Jahre 1254 überträgt der Abt Gottfried von Siegbnrg dem Ordenzu Händen des Komthurs zu Ramersdorf die abteilichen Lehengüterzu Birgel und Mnffendorf, die bisher der Ritter Dietrich von Muf-fcndorf von dem Abt zu Lehen getragen. Hierdurch entstand das ^später mit der Komthurei zu Köln verbundene Ordenshans zu Mnf-fendorf, wo nachmals ein besonderer Komthur saß*). EinigeJahre nachher eignete der Komthur zu Köln seinem Hause auch dcn iziemlich reichbegüterten Hof Hcrrmülheim, damals Nichemiilnheiingenannt, durch Tausch zu*). Bei irgend günstiger Gelegenheit er-weiterte er seinen Besitz auch durch neue Ankäufe. Er erwirbt vomSchultheißen zu Lechenich, Winrich von Bachem, alle seine bisherder Kölner Kirche lehcnspflichtigen Güter und der Erzbischof Kon-rad I., durch dcn Empfang anderer ihm lehenspflichtigen Güter ent-schädigt, genehmigt nicht nur den Kauf, sondern befreit auch dasOrdenshans vom Lehenseid und allen weitern LehensdienstcnH. In
') Urkunde vom I. 1318 bei Henne« 366.
') I, aeomdlet II. 218.
I^neoindlst II. 235. Das Haus zu Köln erhielt damit als Eigenenriain cnm eclilleiis, dvoiinain cnin ecclenia, cjnatuor inarearuin et Mmiciiereklslitns vj Iioinincs, treeenta, inAkra terro arabilis NNNN8 viginti et novemingeridn«, huinhugAinta niAera neinoris, huatnor intern vines, piseinaw,prata, inra, inMeia, VNIN omnikns allineneU«.
I Laeoniblet II. 275.. Lennes 163.