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1 (1857)
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ligkeit*). Vom Kloster zu Schiffenburg erwarb der Komthur desHauses mehre Güter im Dorfe Lutzelinden ^ und in gleicher Weisebenutzte er auch jede sich darbietende Gelegenheit zur Vermehrungseines Besitzthnms oder seiner Einkünfte. So nimmt er (1273) denMarquard Blnel dergestalt in Pflege auf, daß er ihm auf Kostendes Convents innerhalb der Mauern seines Hofes eine Wohnungeinrichten und ein Ordensdiener ihm ebenso wie den Conventsbrü-dern bis an sein Lebensende Speise und Trank zubringen soll. Da-für entrichtet der Pflegling nicht nur jährlich dem Convent zweiMark Silber, sondern verzichtet auch zu dessen Besten auf alle seineGüter zu Sachsenhausen sowohl an Aeckern wie an allen anderenEinkünften °). In gleicher Weise überweist ein Ehepaar in Sachsen-hausen dem dortigen Hause sein sämmtliches bewegliches und unbe-wegliches Eigenthum, nur mit Vorbehalt einer freien Verfügungüber zehn Mark ihrer beweglichen Habe. Dafür räumt ihnen derKomthur ein Haus im Ordenshofe ein, versorgt sie mit Lebens-mitteln und Bedienung wie im Convent für ihre ganze Lebenszeit ^).In andern solchen Vergabungen behielten sich die Spender zuweilendie freie Verfügung über die Güter oder doch einen Theil derselbennoch vor Auch noch auf manche andere Weise floß dem Hausemanche reichliche Spende zu. So überwies ihm eine Wittwe ausFriedeberg bei der Aufnahme ihres Sohnes in den Orden aus ihremeinstigen Nachlaß den ganzen ihm gebührenden Kindtheil °), und ausspätem Zeiten erwähnen wir nur des Beispiels des Ritters Hennegenannt Graus von Hüleshofen, der zum Begängniß seines Jahres-tages dem Convent zu Sachsenhausen seine sämmtlichen Liegenschaf-ten und alle fahrende Habe schenkte^). So stand endlich das Or-

') Kirchner I. 234.

h Onäen. II. 186. Landgraf Heinrich von Hessen genehmigt den Kauf-vertrag. Ueber andere Ankäufe im I. 1276 Nrk. im R.-Archiv z» München.8 ö inner 162.

Urk. vom I. 1273 im Ord.-Arch. zu Sachsenhansen.

') Löd in er I. v. 240.

°) L 6 Inner 242 erwähnt einer Schenkung in pvrpstnam elsinosinnin,aber mit dem Vorbehalt der Schenkenden: nisi lorts, c^nod nlnnt, ex evident!et Ie§ittimn neesssitats enm eisdein lionis ant ali^na jiarto eornin aliud t'a-cero eowxellrunur. Aehnliche Bestimmungen kommen mehrmals vor.

°) kölinier 333.

1 Orig.-Urk. vom I. 1367 im Ord.-Arch. zu Sachsenhansen.