236 Dänische Niederlassung auf Samland.
In welchem Jahre der Regierung Haralds des Zwei-ten diese Eroberung Samlands durch die Dänen erfolgtseyn mag, ist schwerlich sicher zu ermitteln. Für Sam-lands Verfassung aber und ferneres Schicksal war es sonderZweifel ein Ereigniß von äußerster Wichtigkeit- Gewißtheilten sich die glücklichen Sieger in das gewonnene Landin der Weise, daß jeglicher in dem Gebiete, welches ihmznsiel, des Gebietes eigentlicher Herr blieb, während diealten Bewohner desselben als Ueberwundene seine dienst-pflichtigen Unterthanen bildeten. Es entstand in solcher Art,wenn man den Ausdruck gebrauchen darf, ein förmlichesaristokratisches Hcrrenthum, unter welchem für das eigent-liche Volk nur so viel freie Beweglichkeit des Lebens übrigblieb, als Gunst und Wille der Herren zuließen.
Und die Geschichte bestätiget wirklich in den nachfol-genden Jahrhunderten diese ausgestellte Vermuthung. Sieweiset in der That eine für Samland ganz cigenthümlicheund von der der übrigen Landschaften Prcusscns bedeutendabweichende Verfassung und Gestaltung der Dinge nach.Sie zeigt uns eine solche Anzahl vornehmerer und übergewisse Landgcbietc herrschender Familien, denen die übri-gen Bewohner als dienstbar untergeben waren. Zur Zeit,als der Orden das Land schon in Besitz genommen, er-scheint dort ein edlerer und vornehmerer Herren-Standunter der allgemeinen Benennung der „alten Withingc,"höchst wahrscheinlich so genannt als Abkömmlinge des Wi-
«1613 inntnsntis, eurn LUINM2M classis inojnain Osilnn viet0H26 C 6 !'-neret. IgituO nt ^Oncienti, ita ^erienloso eonsilio salntLOein inini-stl-avit eventnin. I^otiti eniin Nomina Dan!, nrrcatis rnauilius loerninsssilri nnInlOe coegorunt, reseissaczue (lornestieoinin rnJtuirnonIorutnlicie, externis aviclius inliaLrentes, snain cuin lioste loi-tunam coin-innni nn^tiarnin vinculo partiti sunt, irnrnei-ito 8 ein!)i sangui-
nis sui contextum 3 Danicae genlis lainilia nnmrn'ant. ^clec) eninreajiiivai'uin ainor vieioinin animos ce^it, nt oinissa i'ecieuncii cujii-c!itat 6 , kart-ariein ^atoia coleient, aiienis ^uarn suis conjugiis
snopuiores. — Vgl. hierüber auch (^iiron. 2 ) 1 .
l. s'. l17. ii>ici. 11. 347.