261
gesprochen ist, — nämlich: eine völlige gleicheVcrtheilung der Steuern und Aufhebung je-der bis jetzt bestandenen Steuerbefreyung.
Wenn aber von Aufhebung der Steuerbefreiungendie Rede ist, so ist nicht bloß von der Steuerfreiheitdes Adels die Rede, sondern auch von den Steuerfrei-heiten der Provinzen. Denn wenn eine Provinz eineSteuer nicht hat, so eine andere hat, so ist dieses aller-dings eine Steuerbefreiung. Freilich Provinzen, die garkeine Steuern bezahlen, — deren haben wir keine. Ebenso haben wir auch keine Stände, die gar keine Steuernbezahlen. Der Adel in der Mark Brandenburg ist freyvon der Grundsteuer, allein steuerfrei) ist er deßwegennicht. Er muß seinen Theil in den Verbrauchsteucrn be-zahlen, und auch für seine Güter die sogenannten Ritter-pferde an den König als seinen Lehnherrn stellen. Fürdiese bezahlt er, da er sie nicht in natura stellt, 40 Tha-ler fürs Stück.
Diese Steuergleichheit der Provinzen und die Aus-führung des Gesetzes vom 27. Oktober 1810 stellt sichaber ganz von selber ein, sobald die Reichsstände ver-sammelt sind.
Die östlichen Provinzen sagen dann: Wir haben eineFleischsteucr und eine Mahlsteuer, — und ihr in den west-lichen Provinzen, die ihr so gut Fleisch und Weißbrodesset wie wir, ihr sollt auch eben so gut daran bezahlenwie wir.
Dann antworten die in den westlichen: Wir habeneine viel höhere Grundsteuer wie ihr. Wenn wir alleeure indirekten Steuern haben sollen, so sollt ihr auch