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ausgesprochen, und dieses kann also nicht aufs Neue inFrage gestellt werden. Was nun die Anwendung diesesGrundsatzes bey den Provinzen betrifft, wo das Gesetzbis jetzt noch nicht zur Ausführung gekommen, so wirdman sich dahin einigen: daß jede Provinz das vorläufigaufbringen muß, was ihr die Neichsmatrlkcl zumeist,daß aber alle Bezahlungen während dreyJahren blos abschläglich sind, uud daß währenddieser drey Jahre eine allgemeine Statistik von je-der Provinz aufgestellt wird, nach der am Ende des drit-ten Jahrs die wirkliche Vertheilung und die allgemeineAbrechnung erfolgt. Was eine zu viel bezahlt hat, daswird ihr in den Steuern der drey nächsten Jahre wiedergut geschrieben — und was eine zu wenig bezahlt, dasmuß sie in den nächsten drey Jahren nachbezahlen.
Rechnet man nun nach 4 Elementen, indem mandie Größe der Provinz nicht mit in Anschlag bringt, sofindet man folgende Steueranschläge.
I. Die drey außerdeutschen Provinzen:
Preußen, Wesipreußen und Posenmüssen bezahlen nach ihrer Bevölkerung 8,229000 Thlr.
nach ihrer Häuserzahl . . 7,732000 —nach ihrem Viehstande . . 9,823000 —nach ihren bisherigen Abgaben 7,508000 —Im Mittel: 8,320000 Thlr.
Bezahlen jetzt: 7,508000 —
Bezahlen zu wenig: 818000 Thlr.