Fürstenberg gefertigt und besiegelt ist; — und nachdem unsvorgedacht unsers herrn vetters des hoch- und deutschmeistersliebden diese mit seinen grosskapitularen gemeinsam entworfe-nen Satzungen vorgelegt, auch uns um deren landesfürstlichebestätigung unterthiinigst gebeten haben: so haben wir den invier abschnitten des eben erwähnten Statuts enthaltenen bestim-mungen, als wäret) selbe wörtlich hier eingeschaltet, unserelandesfürstliche bestätigung in gnaden zu ertheilen befunden,bestätigen und genehmigen selbe hiemit und befehlen zugleich,dass dieselben dem orden für immerwährende Zeiten als gesetzund regel zu gelten haben und dass nicht minder von unsernlandesfürstlichen behörden, von einer ieden in so weit dergegenständ ihren Wirkungskreis angehen mag, beachtet undin allen den ritterlich deutschen orden betreffenden angelegen-heiten zur richtschnur genommen werde.
Urkund dessen haben wir gegenwärtige bestätigungsurkundein doppelter ausfertigung, wovon eine dem ritterlich deutschenorden übergeben, die andere in unserem geheimen haus - hof-und Staatsarchive hinterlegt werden soll, eigenhändig unter-zeichnet und mit dem grösseren staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen zu Schönbrunn den 16. iuly im iahre desherrn eintausend achthundert neun und dreissig, unserer reicheim fünften.
Unterzeichnet:
Ferdinand m. p.
C. W. L. fürst von Metternich m. p.
Auf allerhöchsteigenen bcfehl seiner kaiserlichköniglichen apostolischen maieslät:
Ioseph freiherr von Werner m. p.
503. Ferdinand kaiser von Oesterreich lässt diejenigen Verfü-gungen welche sich auf die staats- und privatrechtlichen Ver-hältnisse des deutschen ordens und seiner mitglieder bezie-hen durch nachstehendes allerhöchstes patent zur allgemei-nen künde bringen. Wien, 1840 iuni 28.
Wir Ferdinand der erste von gottes gnaden kaiservon Oesterreich; könig .von Hungarn und Böhmen, dieses