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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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<1) Eine unbeträchtliche Aendcrung der Geldmenge kann auf diePreise in einem größeren Lunde noch keine Wirkung äußern,wcßhalb kleine Unterschiede der Ein - und Ausfuhr ohne Schwie-rigkeit mit Münzscndungcn ausgeglichen werden können.

(«) Nimmt man die Geldmenge eines Landes zu 80 fl. auf den Kopf,diesen Abgang zu 2 >>. ,». an, so muß schon aus dieser Ursacheauf jede Million Einwohner ein jährlicher Geldzufluß von 60 000 fl.kommen.

(L) Blos Genf verarbeitet in guten Jahren 9375 Mark Gold und8000 Mark Silber, ?ioot, 8lal. Oe In Knisso, S. 885. Für dieganze Schweiz nimmt man neuerlich eine Gold- und Silbcrverac-bcitung von >0—11 Mill. Fr. (französischen) an, Hilst. nniv.Aug. 1832.

§. 424.

Zu 3). Von diesen Ausnahmen abgesehen, bleibt die Deckungder Einfuhr durch die Ausfuhr von Maaren als das leich-teste, am allgemeinsten anwendbare und daher gewöhnlichsteMittel übrig. Es liegt in der Natur des Verkehres, daß in denmeisten Fällen Aus - und Einfuhr einander ziemlich gleich sindund sich wechselseitig bedingen, weßhalb man nicht die Vortheileeiner großen Ausfuhr genießen kann, ohne sich auch zum Ein-käufe ausländischer Maaren zu entschließen. Wird die eine vonbeiden Größen vermehrt oder vermindert, so Pflegt dicß bald dieentsprechende Aendcrung der andern nach sich zu ziehen. Somuß z. B. eine Verringerung der Ausfuhr die Einfuhr auslän-discher Luxusartikel vermindern, denn jene Veränderung entziehteiner Anzahl von Unternehmern, CapitaUstcn und Grundcigncrndie Einkünfte, von denen sie sich manchfaltigc Gcnußmittel zuverschaffen vermögen (r/). Kein Land kann fortwährend fremdeMaaren mit Geld bezahlen, cs müßte denn einen fortdauerndenZu) ß desselben aus eigenen Bergwerken oder Eoloniccn haben.Große Einfuhr enthält nichts Beunruhigendes, denn man darfvoraussetzcn, daß das Volk Mittel findet, die anderen Nationenfür die gekauften Maaren zu befriedigen, und wie dicß auch ge-schehen mag, so entspringen daraus keine Besorgnisse für denWohlstand des einführenden Volkes. .Die Erstattung durch aus-gcführte Maaren ist für Erzeuger und Zehrer vorlhcilhaft (Z. 413),