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Die Umstände, welche den Gcwerbsverdienst des einzelnenUnternehmers bestimmen, deuten zugleich die Mittel an, die der-selbe ergreifen kann, um sich ein reichlicheres Einkommen zu ver-schaffen. Es sind folgende: 1) in Bezug auf den Rohertrag:») Die Menge der Erzeugnisse, welche er zu Stande bringt undneben der Befriedigung seines eigenen Bedürfnisses zu verkau-fen vermag, also die Ausdehnung des Absatzes. Bei einemgegebenen Proccntsatze des Verdienstes steigt der ganze Betragdes letzteren mit dem Absätze, wozu noch kommt, daß bei der Zu-nahme desselben sich häufig Gelegenheit zur Ersparung an ein-zelnen Theilen der Kosten crgiebt (§. 172. 213). Die Unter-nehmer sind daher gewöhnlich eifrig bedacht, ihren Absatz zu er-weitern, was theils auf Kosten anderer Mitwerber in demselbenZweige der Hervorbringung, theils durch Anregung neuer Käu-fer oder neuer Verwendungszwecke geschehen kann («). b) DerVerkaufspreis, dessen Erhöhung jedoch, Fälle eines monopolisti-schen Vorzuges abgerechnet, des Mitwcrbcns wegen schwer zubewirken, und sogar darum in vielen Fällen nicht einmal vor-theilhaft ist, weil sie eine Abnahme der verkauften Menge nachsich zieht. Kennt man den bei jedem gegebenen Preise zu erwar-tenden Absatz, so kann man berechnen, welcher Verkaufspreisden größten reinen Gewinn verspricht. 2) In Hinsicht auf dieAusgaben: u) Der zur Erzeugung oder Bciscbaffung einesgewissen Vorrathcs von Waaren erforderliche Bedarf an Stof-fen, Werkzeugen und Arbeit, worin die Fortschritte der Ge-wcrbskunst viele Ersparungen möglich machen (S). b) DerPreis, den man für die erwähnten Bedingungen der Productionentrichten muß. Bei übrigens glcichbleibcnden Umständen ge-winnt der Unternehmer, wenn es ihm gelingt, die nöthigen Sach-güter, z. B. Rohstoffe, wohlfeiler cinzukaufen, die Arbeiter umniedrigeren Lohn zu erhalten und die Capitale, oder auch dieGrundstücke gegen eine geringere Rente zu benutzen. Von denhier angcdeuteten Mitteln, den Gewerbsverdienst zu vergrößern,sind einige nur auf Kosten der Käufer, der Mitwerbcr oder derzur Erzeugung Beihülfe leistenden Personen ausführbar, andere