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(c) z. B. das Reitpferd eines müssiglebenden Neichen oder eines Land-ivirthes.
(c/) Z. B. die Nahrungsmittel der Gewerbsarbeiter, — ein Wald, derzugleich Lustgarten und Jagdgehegc ist.
8- si.
Befindet man diese zwei verschiedenen Emtheilungen der Sach-güter mit einander, so ergiebt sich Folgendes. Die Grundstückewerden größlentheils als Erwerbsmittel benutzt, insbesondere fürden Land- und Bergbau («). Die von der Erde getrennten Er-zeugnisse dagegen theilen sich mit geringerer Ungleichheit nach denbeiden Verwendungszwecken ab. Man unterscheidet demnach
1) die bewegliche n (oder wenigstens beweglich gewesenen)Genußmittel, wie Kleidung, Nahrung, Wohnung rc. Einein irgend einer Beziehung zusammengefaßte Menge solcher Güterwird Gebrauchsvorrath genannt.
2) Ein irgendwie zusammengchörcnder Vorrath von beweg-lichen Erwerbsmitteln heißt ein Capital, (Erwerbstamm,werbender Gütervorrath ). Die Erlangung neuer Vermö-genstheile ist in den meisten Fallen durch das Vorhandenseinälterer bedingt, welche zu jenem Zwecke einen Beistand lei-sten, daher muß ein Theil des Vermögens der unmittelbarenVerwendung zu persönlichen Gütern entzogen und zur Unter-stützung des Erwerbes gebraucht werden. Das Capital als solchesleistet einen mittelbaren Nutzen und hieran sind die Bcstandthciledes ersten leicht zu erkennen, wenn sie gleich bisweilen auch un-mittelbar als Genußmittel wirken, Z. SO. Diese dienen überhauptsogleich jetzt, den Menschen persönliche Vvrthcile zu geben, dasCapital aber hilft Sachgüter herbeizubringen, welche später je-nen Dienst leisten können (S).
(«) Nur ein kleiner Theil jedes Landes ist zu Lustgärten, öffentlichenPlätzen, Land - und Wasserstraßen rc. verwendet oder mit Wohnun-gen überbaut.
(b) Einige Neuere habe» diesen Unterschied bestritten u. den Gebrauchs-vorrath mit zu dem Capital gezählt, wie Say, Handb. I, 220 (vn-picuux proiluctils <l'uArö,»ent8 nu ll'utilitö ), Mac-Cu lisch, S.72, Steinlein (welcher jedoch ein Nähr- und Zchrcapital unter-scheidet), I, 338 vgl. 346. Hermann nimmt ebenfalls neben demErwerb- ein Nutzcapital an, welches, wie Gebäude rc. unmittelbarNutzen giebt, Unters. S. 60.