15 ,
tcgYutn tmeh weiter befchehenen Einwendens ungehin-dert , — glaubliche Anzeige zuthun , daJS dem —Mandato auch darauf gefolgten Paritor iis und zwar,gejialten Sachen nach, allein durch die , von denen Ade-lichen Gefchlechtern der Ganerbfchaft zu Stade, der-malen nur noch iibrige von Loewen, gehorfamlich ge-lebet fey
declaratione moderaminis fpecialiori hac adiefta
Jedoch bleiben Klaegere in Gefolg des ehedem ausge-Jlellten Reverfes fub (J2) verbunden, wofern jemandwegen des in diefer Sache eingeklagten , und ihnen aus-zuzahlenden Kauf - Geldes einigen Spruch oder Forde-rung an Beklagte thun wiirde, diefelbe de iure &fafto zu defendiren , zu vertretten und gaenzlichSchadloji zu halten. Da auch Beklagte, daJ3 Jie denin ermeldtem Revers verfprochenen noihwendigen Be-weifi thun, zu Wiederherbeybringung des StockheimerBurg Gelaendes denen Klaegern oder ihren Vor-El.tern verhaftet, befcheinigen, oder folches noch inr-kiinftige, zumal bey der immitteljl verflojjenen fo lan-gen Zeit, hinlaenglich thun wiirden, folle alsdann ,wegen Befolgung des Reverfes in Wiederherbeybrin-gung folcher Burg Gelaende, femere Rechtliche Er-kaenntnifi erfolgen; auch bleibet Beklagten, uienn fieeinige Stockheimifche‘ Sehulden nach Inhalt oftgedach-ten Reverfes erweijUich machen koennten, folches ge-gen die Klaegere annoch auszufuhren vorbehalten:
jedocb