eine ausführliche Geschäfts-Instruction für ver-schiedene Länder geben zu wollen. Nur dieForm der Geschäfte kann wirklich gut seyn,welche durch verständige Neflcrion aus der Na-tu» der Objekte und Subjekte abgeleitet wird,und der Pedantisnms, ihnen unpassende eroti-sche Formen aufzudringen, muß immer nachthei-lig wirken. Wohl aber gicbt es verschieden« Re-geln, deren allgemeine Gültigkeit nicht zu ver-kennen ist.
So ist nicht zu zweifeln, daß Finanzverwal-tungs- Geschäfte, die der kvllegialischen Bera-thung nicht bedürfen, weil sie offenbar auf be-stimmten Vorschriften beruhen, oder erst zurEntscheidung eingeleitet werden, oder bloß eineschon bestimmte Förmlichkeit oder unerheblicheKleinigkeit betreffen, durch Einzelne abznthunsind, um Zeit und Kräfte Mehrerer nicht unnützdaran zu verschwenden. Daß nur die Deli-beration den Kollegien, das Handeln und Voll-strecker! den Einzelnen zu übertragen ist. Fer-ner, daß die Behörden, jede nach ihrem Verhält-