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Geschichte des ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem : mit besonderer Berücksichtigung der Ballei Brandenburg oder des Herrenmeisterthums Sonnenburg
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die Prinzen und Prinzessinnen mit Allerhöchst- und Höchstihrem GefolgeSich nach der Schloßkapelle begeben, und hier die an der rechten Seite desAltars für Allerhöchst- und Höchstdieselben in Bereitschaft gehaltenen Plätzeeingenommen haben werden, wird dreimal mit den Glocken des Schloß-thurmes geläutet, und zwar zweimal mit einer Glocke, das drittemal abermit allen Glocken. Hierauf setzt sich folgende Procession in Bewegung.

1. Der erste Ordens-Marsch all mit einem Marschallsstabe;

2. 15 Hof-Pagen, welche auf schwarzsammetnen Kissen die Insigniender zu Rechtsrittern aufzunehmenden Ehrenritter, nämlich ein Jedereinen Rittermantel und ein Ritterkreuz tragen, paarweise;

3. zwei Ehrenritter, von dein einer den für Seine Königliche Hoheitden Prinzen Karl von Preußen bestimmten Rittermantel, derandere das Ritterkreuz auf einem Kissen trägt;

4. die zu Rechtsrittern a u fz u n eh m end e u Ehrenritter undCandida ten des Ordens, welche den Ritterschlag erhal-ten sollen, paarweise nach der Orvnung der von ihnen gezogenenLoose, die höchsten Nummern voran;

5. der zweite Or d e n s - Mar sch a ll mit einem Marschallsstabe;

6. sämmtliche anwesenden Ordens-Ehrenritter, und zwar, insofernsie nicht Militair-Uniform tragen, in der Uniform des Ordens oder inentsprechender Civil-Uuiform, paarweise nach dem Alter des Patents,die jüngsten voran;

7. der dritte Ord en s-Marsch a l l mit einem Marschallsstabe;

8. zwei Ordens-Ehrenritter, deren einer den Herrenmeister-Hut, der andere den Herrenmcister-Mantel und zwar so trägt, daßdas linnene Kreuz nach oben zu liegen kommt und gesehen werden kann;

9. ein Ordens-Ehreuritter, der das Herrenmeister-Kreuzauf einem Kissen trägt;

10. der Stellvertreter des Ord en s-H a u p tma u n s, das Ordens-Schwert in der Scheide mit der Spitze nach oben tragend;

11. der Stellvertreter des Ord en s - S e er e t a ir s mit dem Evau-gelienbnche und den Urkunden in der Hand,

und rechts von demselben