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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
238
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288 Buch I- Einleitung.

den Ursprung der bäuerlichen Verhältnisse keine entscheidendenneuen Auskünfte geben.

Als der ursprüngliche Bauernstand des Münsterlandes bietensich uns Freie und Litauen, und überall eine ausgebildete, all-mählig fast ganz untergegangene, Hofsverfassung dar. Die vie,len Urkunden in Kindlingcrs Schriften beweisen dies auf allenSeiten. Die spätere Entwickelung dieser Verfassung war,daß die mehrsten Bauern eigenbehörig waren. WaS1. die Freien

betrifft, so bieten sich uns zuvorderst die freien Dienstlcute desgudcn sunte Paul und der Heren Gnaden Bißcope van Münsterdar. In der Beilage 47 ist eine Nachricht über die Verhält-nisse dieser freien Dienstlcute aus dem Jahre 1400 enthalten.Die Mitglieder dieser Genossenschaft worunter allerdingsauch einst der Todtcngraber auf Lamberti-Kirchhof gehört hattemußten schon vorher frei seyn, mußten dies beschwören, undwurden darum, sowie aus dem Grunde gcschworne Freie ge-nannt, weil sie für sich und ihre Kinder geschworen hatten, demguden zunte Paule und dem Bißcope van Monster truwe undholt to wesen. Diese St. Pauls Freiheit war die oberste Frei-heit und Herrlichkeit des Bischofs von Münster, diese Freienließen aus ihrer Freiheit kein Gut zu Erbe folgen, insbesonderenicht, wenn die Frau des Freien wachszinsig war. In einerUrkunde von 1204 f^mmt Johan Krumpel ein frige

Denstmann des groten Heren sunte Pauwels wonnafftich toLette, vor, und wird, da man seiner zu Rechte mächtig, under vor seinem ordentlichen Richter noch nicht Rechtes verweigerthätte, vom Go-Graf zu Hastehausen für nicht schuldig gebalken,sich am Freienstuhle zu Hastehausen einzulassen. Die Pauls«freien mußten als Vertheidigungszins ein Schwein oder einehalbe Mark geben "*).

221) Bei Kindlinger M. B. Bd. S. Abth. L Urk. N. 216.S. 642 ff.

222) ,, To tinse jährlichs een Schwyn tom Gewerbe von eener hLlvmMark ... offte eene halve Mark ... to ecren Wilköhr, ts V e rd edig u n gs t in se. " ^okt-,»an-r äs äivi«. Person. p>7"-Niesert Recht des Hofes ju Loen S. 128 Note.