Kapitel HI. §. t,6. ' 193
der ältere Landknccht zum Umstande: »Will Jemand ein Land-»urthel haben?« Die Fragen zum Landurthel wurden ihm indoppelter Abschrift übergeben, wovon er eine dem Protokollführerzum Einträgen übergab. Feierlicher, als bei einer gewöhnlichenRathsversammlung, wurden hier die Landurthel gesprochen.Kaum war die öffentlich gestellt, so rief der alte Land-
richter den Nathsmannern mit lauter Stimme zu: »Tretet ab.«Auf das Wort wich der Umstand, der Nath trat mit den Land-knechten aus dem Kreise ab, bildete in der Entfernung vonZO Schritten einen abgesonderten Kreis, hörte noch einmal dieFrage, gab seine Antwort, und nahm seine vorige Stelle beimGerichte wieder ein. — Das Gericht, die Bestrafung der Ex-zesse, die Abnahme der Landrechnung, die Wahl neuer Landknechte,
wurde nun in der Landschreiberei fortgesetzt bei offenen Thüren._
Bis 1806 ward dieses Volksgericht gehegt.
Gegen die Eigenbehön'gkeit - Verfassung andrer Landerzeichnet sich die Delbrücksche also selbstredend aus. Das Einzelnewird im zweiten Theile Vorkommen, wo auch die Erkenntnisseder höchsten Instanzen von 1808 über das Recht der eigenbehöri-gen Eingesessenen, über ihr Vermögen, und selbst über ihreStatten, nur mit Vorbehalt der übrigen gutsherrlichcn Rechtefrei zu verfügen, beigelegt sind.
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VIII. Paderborn.
Im Jahre 777 oder 780 errichtete Karl der Große eineKirche in Paderborn, die zuerst unter dem Bischof von Würzburgstand '"). 795 erhielt Paderborn einen eigenen Bischof, Ha-tbumar mit Namen Eine besondere Stiftungs-Urkunde
findet sich nicht. 822 bestätigte Ludwig der Fromme die Rechteder Kirche und gab ihr die Immunität und die Einkünfte, diesonst der Fiskus zu erwarten hatte; die Immunität wurde fürdie »redus ei msnoipüis« gegeben *0 5). Selbst für die
103) Lc/mte» k. I. p. 9. 12.
104) p. 2y.
lob) p. 71. 72: „ lgitur Votum esse volumuz cunctis
„iulelibus vostris, xeaoseutiduz seHicot ot t'uluvis, yuia
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