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Buch I. Einleirung.
wig ein alemannisches Heer bei Talbiacum, woraus die Besieg-ten ihn als ihren König anerkannten. Nach Sismvnde de Sis-mondis Vermuthung'") betraf diese Verbindung aber nur dasin Gallien eingedrungenc Heer der Alemannen, nicht aber daseigentliche Alemannenland, so daß man also weder den Zeit-punkt noch die Art, wie das Herzogthum der Alemannen mitder Monarchie der Franken vereinigt worden, und nur das weiß,daß man die Alemannen mit ihren erblichen Herzogen vor derMitte des sechsten Jahrbunderts unter den Bannern der SöhneChlodwigs ins Feld ziehen sieht. Nach Sismondist die Hoff-nung, Antheil an den Eroberungen der Franken zu nehmen,der einzige Beweggrund dieser freiwilligen Verbindung gewesen.Eichhorn "°) dagegen vermuthct eine Landes-Unterwerfung vonAlemannien unter Chlodwig, und nimmt weiter an, daß indiesen Gauen ein großer Theil des Volks das echte Eigenthuman seinen Grundstücken verloren und dem König und fränkischenAdel dienstbar geworden, da die später» Urkunden beide hierim Besitz großer zusammenhängender Landstriche zeigen, und dasganze Land bis in den Elsaß zum Frankenlande gerechnet wor-den, ohne aber eine besondere Provinz desselben zu bilden. Wiedem immerhin seyn möge, so genügt uns hier, daß das Rechtder nicht unmittelbar mit Frankreich vereinigten, wohl aber ab-hängigen Alemannicr unter Chlotar H. zwischen den Jahren613 und 628 ausgezeichnet worden*"). Hierin findet sichmancherlei über die bäuerlichen Verhältnisse.
1) Wenn ein Freier seine Sachen oder sich selbst an die Kirchevergeben will, so darf Niemand dagegen widersprechen, undes bedarf nur einer vor sechs oder sieben Zeugen errichtetenund vor dem Priester der betreffenden Kirche auf den Altargelegten Urkunde'").
148) S- 224. 288.
149) §. 26.
15V) Eichhorn §> 39.
151) I. sx-II e in s n n o r u m 1'ir, 1 1. nZi^uis libor re» su»s vsl
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