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Buch I- Einleitung.
weniger unbedingt, z. B. beim Diebstahl bis zu 40 Denarienunbedingt erschlug er einen Freien, so mußte der Herr
die halbe Composition des Erschlagenen tragen, und für die an-dere Halste den Sklaven den Verwandten des Erschlagenen aus-liesern; wenn er aber rechtliche Gründe zu seiner Vertheidigunganführen konnte, so konnte der Herr durch deren rechtliche Aus-führung vom Wehrgelde sich befreien Hatte der Sklave
einen andern Sklaven erschlagen, so wurde er gemeinschaftlichesEigenthum des Herren des Erschlagenen und seines bisherigenHerrn — Uebcr die Art, wie der eines Diebstahls ver-dächtige Sklave zur Untersuchung und Bestrafung gezogen ward,enthält das Gesetz weitläufige und sonderbare Bestim-mungen. —
Natürlich hieng es vom Herrn ab, ob er seinen Sklavendie Eingehung einer Ehe erlauben wollte; ob aber die Straf-vorschrift des H 2g. H. 4. I,. 8«I. '") sich «ns mangelndeEinwilligung des Herrn der fremden Sklavin, wie mir scheint,oder auf mangelnde Einwilligung des eigenen Herrn des Skla-ven, wie Wiarda'") annimmt, sich beziehe, dürste allerdingszweifelhaft seyn.
24.
Merkwürdig sind die Weisen, auf welche die unter demStande der Jngenuität Stehenden eine höhere Stellung erhaltenkonnten, nämlich:
i. durch Erhebung des sorvns in den Stand des iribntaiiioder tili. Die l-ex Itixuar. lii. l,XIl erwähnt einer sol-chen Erhebung und des daraus folgenden Wehrgclds von36 5oliäi für den neuen trilirttarins oder litus, ohne über
124) 1-ex 8»I. In, 13, esp. 2.
125) I.. L»>. 17t. 38- §. 7. verglichen mit 17t. 38. §. 1 in Las Lcl.l.iallsnbrsg. Wiarda S. 173. 174. Note x,
126) 1.. Lrl. 17t. 38. §. 1.
127) l,, 8^1. lierolll. 17c. 43. Lll, I.iu4sllbr»g, 17t. 42,
128) „8i »oivu» Lncillsm »lieuLM exlrs volunrsrom cloiniol «ui »1^conjugium «ociLvsrit, 120 llsn„ gui ksciuot »ol, 3, cu!/>. juä."
12V) S. 175.