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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch I- Einleitung.

weniger unbedingt, z. B. beim Diebstahl bis zu 40 Denarienunbedingt erschlug er einen Freien, so mußte der Herr

die halbe Composition des Erschlagenen tragen, und für die an-dere Halste den Sklaven den Verwandten des Erschlagenen aus-liesern; wenn er aber rechtliche Gründe zu seiner Vertheidigunganführen konnte, so konnte der Herr durch deren rechtliche Aus-führung vom Wehrgelde sich befreien Hatte der Sklave

einen andern Sklaven erschlagen, so wurde er gemeinschaftlichesEigenthum des Herren des Erschlagenen und seines bisherigenHerrn Uebcr die Art, wie der eines Diebstahls ver-dächtige Sklave zur Untersuchung und Bestrafung gezogen ward,enthält das Gesetz weitläufige und sonderbare Bestim-mungen.

Natürlich hieng es vom Herrn ab, ob er seinen Sklavendie Eingehung einer Ehe erlauben wollte; ob aber die Straf-vorschrift des H 2g. H. 4. I,. 8«I. '") sich «ns mangelndeEinwilligung des Herrn der fremden Sklavin, wie mir scheint,oder auf mangelnde Einwilligung des eigenen Herrn des Skla-ven, wie Wiarda'") annimmt, sich beziehe, dürste allerdingszweifelhaft seyn.

24.

Merkwürdig sind die Weisen, auf welche die unter demStande der Jngenuität Stehenden eine höhere Stellung erhaltenkonnten, nämlich:

i. durch Erhebung des sorvns in den Stand des iribntaiiioder tili. Die l-ex Itixuar. lii. l,XIl erwähnt einer sol-chen Erhebung und des daraus folgenden Wehrgclds von36 5oliäi für den neuen trilirttarins oder litus, ohne über

124) 1-ex 8»I. In, 13, esp. 2.

125) I.. L»>. 17t. 38- §. 7. verglichen mit 17t. 38. §. 1 in Las Lcl.l.iallsnbrsg. Wiarda S. 173. 174. Note x,

126) 1.. Lrl. 17t. 38. §. 1.

127) l,, 8^1. lierolll. 17c. 43. Lll, I.iu4sllbr»g, 17t. 42,

128)8i »oivu» Lncillsm »lieuLM exlrs volunrsrom cloiniol «ui »1^conjugium «ociLvsrit, 120 llsn gui ksciuot »ol, 3, cu!/>. juä."

12V) S. 175.