Kapitel I- §. 13.
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streit verlieren, bestellen mußten""). Wie feindselig die Ge-setzgebung überhaupt gegen den Bauernstand gesinnt war, gehtauch daraus hervor, daß den Anwälden die Vertretung derDörfer und Bauern bei hoher Strafe verboten war'"), sodaß es säst scheint, daß die, welche in unsrer Zeit die Verthei-diger des Bauernstandes scheel ansahen, sich an den byzantini-schen Höflingen ein edles Vorbild genommen. — Daß nunaber auch die römischen Provinzen leicht zu erobern waren,kann Niemand wundern.
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VII. Gallier.
Gallien bietet uns zur Zeit, als es die Römer eroberten,eine-in eine Menge kleiner Staaten getheilte Nation dar. AuSdem, was uns Cäsar über die Verfassung mitgetheilt, erfah-ren wir soviel, daß es nur zwei Klassen von Menschen gege-ben, die einiges Ansehen gehabt, die Druiden nämlich und dieRitter; denn das Volk werde fast als Sklaven gehalten, eswage für sich selbst nichts, und werde zu keiner Berathung ge-zogen; der größte Theil habe sich, da er von Schulden, odervon der Größe der Steuern, oder von der Mißhandlung derMächtigen bedrückt werde, in die Knechtschaft der Edlen bege-ben, gegen selbe gelten alle die Rechte, welche die Herren überSklaven haben; was die Ritter betreffe, so gehen sie alle, wennes nöthig, in den Krieg, und je ausgezeichneter Jemand durchsein Geschlecht oder durch sein Vermögen sey, desto mehr Am-bakten oder Clienten habe er um sich; nur diese Gunst unddiese Macht kennen sie""). Welche Revolutionen vorherge-gangen, ehe eine ursprüngliche Kasten-Verfassung solchen Ausganggenommen? wer kann es uns sagen ? — Der Graf cko N»ailo8ioi?hat die Meinung aufgestellt, daß die im Feudal-System bestan-dene Unterscheidung des freien und triburairen Bodens schon
103) 1-, 20, L. äs igricol. »k c«s»ik. (11, 47,)
104) lik. 6ocl. Ilisoäo». Os psrrociaii» vicoruiu (11, 24.) V. 6. 1.
Itr »ä sullm psuocioium »ULcipirr ruirico» vel vico»
-orum 11, 53,)
1V3) «la bell» zslllco 1-, VI, csp, 13 oc 15.