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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
21
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Kapitel I. §. 6.

LI

gleich kühler sind die Ansichten von RaumerS "). Dieserbehauptet erstlich, daß diese Gesetze keineswegs sämmtlich zurAnwendung gekommen. Wenn diese Gesetze unmittelbar vonMoses herrühren, so habe er von den egyptischen Einrichtun-gen abweichen wollen, ehe ihn die Erfahrung über die Anwend-barkeit jener Theorie belehrt gehabt; er habe die Gesetze voraller Ansiedlung gegeben, und diese scy bekanntlich so nicht er-folgt, wie er sie sich gedacht. Deshalb haben sich seine Nachfolgerneben so manchen Abweichungen auch wohl hier eine erlauben,ja dazu gezwungen werden können. Auch finde man in derganzen jüdischen Geschichte keinen irgend genügenden Beweis,daß die Hall- oder Brach-Jahre waren gehalten worden, wel-ches man gewiß in den Jahrbüchern bemerkt sehen würde, wennsich daran so große Umwälzungen geknüpft hatten, als manvoraussetze; oder man würde doch wenigstens des Abkommensdieser Gesetze, als einer Grundveränderung erwähnt finden. Zu die-sen negativen Beweisen gesellen sich die gewichtigem, daß die Abhän-gigkeit von fremden Völkern, Zinspflichtigkeit u.s.w. die Hall- undLrachjahre haben stören müssen, daß ferner die spätere Gefangen-schaft der Juden zum Theil als eine Strafe der seit undenklichen Zei-ten nicht gehaltenen Brachjahre dargestellt werde. Würde endlichwohl das ganze Gesetzbuch verloren gegangen und erst unter KönigJosias wieder aufgefundc'n seyn, wenn man es in jedem Sabbat-jahre (Brachjahr, Feyerjahr), der Vorschrift gemäß, vorgelesenhätte? Eben so überzeugend untersucht zum anderen v. Rau-mer die Fragen, ob denn wirklich durch jene Gesetze Jeder, wieMoses offenbar gewollt, Antheil am Grundvermögen bekommenhabe, und ob die gleich gefährlichen Uebel zu großen Reich-thums und zu großer Armuth dadurch vermieden worden. Beide

gcneinandcr streitender Geist durch die ganze neuere Geschichte wahr-genowmen wird. Wir werden weiterhin noch näher beweisen, daßder Entstehung des li«r--sesr und der Ausbildung des Handelsin Europa nichts so sehr zu Hülfe gekommen ist, als das Römi-sche Recht« während Geistlichkeit und Adel, oder Kirchenrecht undder sogenannte Feudalismus, nur das uralt« Mosaische Recht infortschreitender Entwickelung darstillen."

SS) E. 132. ff.