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1 (1828) Erster Theil oder erste Epoche : mit einer Charte der Dekanate und Pfarreien
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Nach Cbrodogangs Regel, die gemäß der Verfügung derSynode zu Aachen vom Jahr 816. bei dem Domstifte zu Köln,und bei den übrigen Stiften eingeführt war, ist der Druepo-situs auch zugleich der Archidiakon, der die erste Stelle nachdem Bischof innc hatte. Sich Denkwürdigkeiten. Hl. B. Seite 323.Allein sein ganzer Wirkungskreis war nur auf das Innere desBrudcrhofcs oder des Domstiftes beschrankt, ohne daß ihm einegewisse Gerichtsbarkeit in die Diöccsan-Angelegenheiten zuer-kannt wird. Aber Chrodogangs Regel beschäftiget sich auchblos mit der Einrichtung der innen: Ordnung des Bruderho-fes, und berührt die äußere Gerichtsbarkeit nicht. Es ist ge-wiß, daß schon unter dem h. BoinfazinS die Archidiakoneneine äussere Gerichtsbarkeit auSgeübt haben. *)

Es scheint aber, die Pröbste zu Köln rc. rc. haben sichfrüher aller äusscrn Gerichtsbarkeit enthalten. Denn nach demBerichte des Dechanten Waso von Lüttich war um das Jahr1035. noch kein Archidiakon im Kölnischen bekannt. Anselm,der im Jahr 1056. seine Schrift äs Uontilieunr, dem

Erzbischof Anno 1 l. zugesandt hat, führt in der Lebensbe-schreibung des Bischofs Waso eine Stelle ans dessen Invss-tivs gegen den Lütticher Probst und Archidiakon Johannesan, welche sagt: Llrorspisso^os et ^rslriclinLonos , oll inso-lentiiiiu rsorovit soelssin, riucls et Iris ernet, rwczus in«ietro/10/rr et totn provinsin. Man

findet keinen Grund, diese Angabe in Zweifel zu ziehen.Weder in den frühen: Kölnischen Konzilien, weder in anderngeschichtlichen Urkunden entdeckt man dei: Namen eines Köl-nischen Archidiakons. Wahrscheinlich sind unter dem Pontiss-cat des Bischofs Anno II. gegen das Jahr 1062 1070-

*) In dem Lapitul.irn ,'rmerU !>ai>> wird verordnet Osn. /j. 8snci-

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