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51. Endlicher Vertrag und Beseitigung aller Irrungen zwischendem Kloster Licsborn und Balthasern von Buren, als lctz-term der Hüninghof gegen den Hof Frenkingmolle im K.Affcheberg überlassen, und die Rechte des Vogtes, des Klosters
und der hofhörigen Leute näher bestimmt wurden; v. I. 1497 153
52. Urkunde der Acblissinn Life zu Hervorde über die Rechte desAmthofes Stockum (im K. Werne) und der darin gehörigenLeute, wie auch der andern Hervordischen Amtshöfe; v.J. 1370 156
5J. Urkunde Boncsct von Limburg, Aebtissin zu Herford, überdie Rechte der zum Amtshofe zu Stockum gehörigen Leute,und über einige Pflichten des Schulten; vom I. 1497 . 158
54. Das Hofrecht des Amthofes zu Locn ..... 160
55. Rechte der Kämmerlinge des Klosters Liesborn, so lange sie
sich mit Personen ihres Standes oder aus den Dienstleutenvermählen würden; vom I. 1166 ..... 181
56. Verzeichnus und Bericht Was natur und arth der Cöllni-
scher Churfürstlr. hoff Recklinghausen hobsgüthern und lcutheunterworfen.. 181
57. Die Churf. Hobs-Güter im Best Recklinghausen sollen nicht
verpfändt noch versplissen, sondern vielmehr die vertheilteergäntzt werden.. 187
58. Churfürst!. Cölnische Abladung derjenigen, so Hobsgüther ge-
kaufft oder Gelt darauff verschossen haben, von 1692 . 188
59. Churcblnische Aufforderung an alle diejenigen, so Hobsgüter
erworben, deshalb den Conscns aufzulegen, von 1697 . 189
60. Hofsordnung der beiden Höfe Ohr und Chor . . . 192
61. Erneuerung der Hofsordnung der beiden Höfe Ohr und Chor 196
62. Instrumentum de juribus Curtis de Dursten . . . 198
63. Nachrichten über den Hof Dorsten und dessen Hofes- Rechte
und Gebräuche.. 204
64. Hofsrechten des Hofs zu Barkhoven, dem Abt zu Werdengehörig ........... 207
65. Auszug des Vertrages zwischen Kurköln und dem Herzogezu Cleve in Betreff der Landsteuer von den beerbten undnicht beerbten Leuten des Hofes Elmenhorst, im Beste Rcck-linghausen; von 1490 ........ 211
66. Urkunde der Pröbstin zu Essen über den Umtausch zweierPersonen, wovon die eine in den Oberhof Nünning eigen-hörig, die andere auf die Pröbstei wachszinstg war, mitAufzählung der Verbindlichkeiten der Wachszinsigen; vom
I. 1321.212
67. Verordnung der Aebtissin und Fürstin zu Essen, baß dasvorzüglichere Pferd, der Harnisch und die sonstigen Waffeneines jeden im Stifte seßhaften Mannes zum Schutze desLandes bei der Wehre bleiben, keineswegs zum Sterbfalloder Besthaupte gezählt und genommen, noch von Jemand
als ein Pfand angegriffen werden sollten; vom I. 1338 . 213
68. Notariatinstrument über die Aussage der Geschwornen undHofleute des Hofes Viehof, was nach altem Rechte und Ge-wohnheit bei der Wehre der Oberhofe an Geräthsckaften,an Vieh und anderen Sachen bleiben müßte, wenn die Schul-ten oder Verwalter derselben abgingen oder verstürben, und
die Höfe dem Stifte erledigten; vom I. 1338 . . . 214
69. Hobcssacl-Rechte, das ist Hoebs-Rccht des Fürstlichen Stifts
Essen. 215