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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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51. Endlicher Vertrag und Beseitigung aller Irrungen zwischendem Kloster Licsborn und Balthasern von Buren, als lctz-term der Hüninghof gegen den Hof Frenkingmolle im K.Affcheberg überlassen, und die Rechte des Vogtes, des Klosters

und der hofhörigen Leute näher bestimmt wurden; v. I. 1497 153

52. Urkunde der Acblissinn Life zu Hervorde über die Rechte desAmthofes Stockum (im K. Werne) und der darin gehörigenLeute, wie auch der andern Hervordischen Amtshöfe; v.J. 1370 156

5J. Urkunde Boncsct von Limburg, Aebtissin zu Herford, überdie Rechte der zum Amtshofe zu Stockum gehörigen Leute,und über einige Pflichten des Schulten; vom I. 1497 . 158

54. Das Hofrecht des Amthofes zu Locn ..... 160

55. Rechte der Kämmerlinge des Klosters Liesborn, so lange sie

sich mit Personen ihres Standes oder aus den Dienstleutenvermählen würden; vom I. 1166 ..... 181

56. Verzeichnus und Bericht Was natur und arth der Cöllni-

scher Churfürstlr. hoff Recklinghausen hobsgüthern und lcutheunterworfen.. 181

57. Die Churf. Hobs-Güter im Best Recklinghausen sollen nicht

verpfändt noch versplissen, sondern vielmehr die vertheilteergäntzt werden.. 187

58. Churfürst!. Cölnische Abladung derjenigen, so Hobsgüther ge-

kaufft oder Gelt darauff verschossen haben, von 1692 . 188

59. Churcblnische Aufforderung an alle diejenigen, so Hobsgüter

erworben, deshalb den Conscns aufzulegen, von 1697 . 189

60. Hofsordnung der beiden Höfe Ohr und Chor . . . 192

61. Erneuerung der Hofsordnung der beiden Höfe Ohr und Chor 196

62. Instrumentum de juribus Curtis de Dursten . . . 198

63. Nachrichten über den Hof Dorsten und dessen Hofes- Rechte

und Gebräuche.. 204

64. Hofsrechten des Hofs zu Barkhoven, dem Abt zu Werdengehörig ........... 207

65. Auszug des Vertrages zwischen Kurköln und dem Herzogezu Cleve in Betreff der Landsteuer von den beerbten undnicht beerbten Leuten des Hofes Elmenhorst, im Beste Rcck-linghausen; von 1490 ........ 211

66. Urkunde der Pröbstin zu Essen über den Umtausch zweierPersonen, wovon die eine in den Oberhof Nünning eigen-hörig, die andere auf die Pröbstei wachszinstg war, mitAufzählung der Verbindlichkeiten der Wachszinsigen; vom

I. 1321.212

67. Verordnung der Aebtissin und Fürstin zu Essen, baß dasvorzüglichere Pferd, der Harnisch und die sonstigen Waffeneines jeden im Stifte seßhaften Mannes zum Schutze desLandes bei der Wehre bleiben, keineswegs zum Sterbfalloder Besthaupte gezählt und genommen, noch von Jemand

als ein Pfand angegriffen werden sollten; vom I. 1338 . 213

68. Notariatinstrument über die Aussage der Geschwornen undHofleute des Hofes Viehof, was nach altem Rechte und Ge-wohnheit bei der Wehre der Oberhofe an Geräthsckaften,an Vieh und anderen Sachen bleiben müßte, wenn die Schul-ten oder Verwalter derselben abgingen oder verstürben, und

die Höfe dem Stifte erledigten; vom I. 1338 . . . 214

69. Hobcssacl-Rechte, das ist Hoebs-Rccht des Fürstlichen Stifts

Essen. 215