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Vorschlag zu einer durchaus gleichmäßigen und allein möglichst gerechten Besteuerung
Entstehung
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Weil aber die Staatsbeiträge nicht nach derGröße, der Ausdehnung des Besitzes, son-dern allemal nur nach dem möglichen Er-werbe aus demselben, modificirt und erhobenwerden müssen, denn, ein Acker z. B. ge-wahrt 25 Thaler, ein anderer nicht 15 Thaler Er-trag so zerfällt diese Benennung in drei Artendes Erwerbeinkommens, und zwar.- n) Grunder-werbsteuer, IH Geschäftserwerb st euer, e)Capitaler w erb- oder besser Interessen st euer.Eine Abgabe auf Grundstächen nach Erdschollen, würdedie gerechte Gleichheit der Vesienrnng sofort aufhe-ben; denn allein der mögliche Ertrag bestimmt denwahren Werth eines Grundstücks.

Die Abgaben sind also durchgängignach Procenten vom wirklichen Erwerbezu bestimmen.

Die bisherige Abgabenerhebungsart war so un-gleich in ihren Größen, daß z. B. ein einziger Bauer,Köhler in Priefel, allein eben so viel an Abgabenins Amt zu zahlen hat, als das ganze Dorf Haners-dorf in die Ehrenhainschen Gerichte zahlt. DerRechtstitel hierzu ist mir unbekannt.

Es gibt Häuser in Altenburg, bei denen sich diejetzt bestehenden sämmtlichen Abgaben zu Procentvom Capikalwerth berechnen. Andere, wo die Ab-gaben acht Procent vom reinen Ertrage betragen,