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Anti-B-z-b-g; oder Beurtheilung der Schrift: Die Verwaltung des Staatskanzlers Fürsten von Hardenberg
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tel zu beben Erlangung ersonnen werden mußten;sondern daß auch die totale Veränderung des erheb-lichsten Theiles des Steuersystemes nicht ohne Rück-wirkung auf alle übrigen Theile desselben bleibenkonnte. Man durfte nicht hoffen, ohne jenes Pack-hofssystem durch indirecte Steuern zu gewinnen,was dieselben bisher eingebracht hatten, weil dieDefraude einen viel größeren Spielraum erhielt, unddie Steuersätze sonach dergestalt bestimmt werdenmußten, daß den Schmugglern dadurch der Reiz zueinträglichen und gefährlichen Unternehmungen ent-zogen wurde. Der Ausfall bei den indirecten Steuernkonnte nur durch den größeren Ertrag der directengedeckt werden; und dieses schon dadurch, wenn diebisher statt gefundenen Steuerbefreiungen aufgeho-ben wurden, welche in Rücksicht des Lehndiensteszugestanden worden waren, der nicht mehr geleistetwird, sondern an dessen Stelle die Armee getretenist, welche hauptsächlich als die Ursache zu betrachten,daß die alten Steuern zum Staatshaushalte nichtzureichen. In dieser Erwägung wurde daher schonim Jahre 1810 die Steuerfreiheit gesetzlich auf-gehoben. Die Ausführung dieses Gesetzes ist aberbisher unterblieben.