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sein Interesse aus ftkne eigene Weise Zu verfolgen, undseine Betriebsamkeit sowohl, als sein Kapital milderVeiriebsamkeit und den Kapitalien anderer Menschenoder anderer Klassen von Leuten in Coururrenz Zu brin-gen. Dem Landesherrn wird eine Pflicht erlassen, beydcr-m Ausübung er sich immer unzähligen Täuschungenauss'hr, und die überhaupt zu schwer ist, als daßmenschliche Einsicht und Wrisueic sie gehörig aus-üben könnte, — die Pflicht, über die Bltriebftm-keit der Privatpersonen Ansucht zu führen, und die-selbe auf die, dem Interesse der ganzen Gesellschaft an-gemessensten Beschäftigungen zu leiten. Nach demSysteme der natürlichen Freyheit hak der Landesherr nichtmehr, als drey Pflichten zn beobachten -— drey
Pflichten, die zwar höchst wichtig, aber für den gemei-nen Menschenverstand sehr einleuchtend und faßlich find.Die erste ist die Pflicht, den Staat gegen die Machtund die Anfälle anderer unabhängiger Staaten z» schü-tzen; die zweyte, jedes einzelne Glied der Gesellschaftgegen die Ungerechtigkeit oder Unterdrückung jedes an-dern Mitgliedes, so viel als möglich, zu stbützew, oderdie Pflicht einer genauen Rechtspflege; und die dritteist die Pflicht, gewisse öffentliche Werke und Anstaltenanzulegen und zu unterhaben, deren Anlegung und Un-terhaltung niemahls in dem Interesse eines Privat-manns, oder auch einer kleinen Anzahl von Privatleu-ten liegen.kann, weil der Gewinn daran nie einen Pri-vatmann oder wenige Privatpersonen für den Aufwandentschädigen würde, ob er gleich eine große Gesellschaftmehr als schadlos hält.
Die gehörige Erfüllung dieser Pflichten des!an-desherrn setzen gewisse Ausgaben voraus; und diese Aus-
gaben