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2 (1799)
Entstehung
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205
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kcr (Lbiek'Laron) * **) ) Gübtt't und D. MlacksiDttLsage», eher Vögle »der Schösser des GutSbcsißcrs, alsPächker desselben waren, gehörten wahrscheinlich zu ebendieser Gattung.

Auf diese Metayers folgten, obgleich in einerlangsamen Stufenfolge, die eigentlich sogenannten Päch-ker, die die Unkosten des Anbaues mit ihrem eigenenKapital bestricken, und dem Gutsherrn einen bestimm-ten Pachtzins oder eine Renke bezahlten. Wenn solchePachter ihren Contract auf mehrere Jahre schließen: sokönnen sie es zuweilen ihrem Vortheile gemäß finden,einen Theil ihres Kapitals zu Verbesserungen deö Gutsanzuwenden, weil sie erwarten können, daß ihnen dieseVorschüsse, noch vor Ablauf der Pachtzeit, werden mitreichlichen Zinsen bezahlt werden. Gleichwohl warauch der Zustand solcher Pächter, lange Zeit von dcmguten Willen des Grundherrn abhängig, und bleibt cSin vielen Theilen von Europa noch. Ein neuer Käu-fer des Gutes konnte sie gesetzmäßig aus dem Pachtetreiben, wenn gleich ihre Zeit noch nicht Zu Ende war.In England konnte dieß sogar durch die erdichtete Acciongeschehen, welche, osin common recoverz-', -P h^sir.Wenn sie auch gewaltthätig und widerrechtlich von.ihremHerrn aus dem Pachte getrieben wurden: so konnten sie

doch

*) alü-k baron ist der erste unter den vier Richtern, die mit dcnrlorä ir-LSM'Ll- . und dem ctigncellor ok ctie IHxclicgricr den Ge-richtshof ausmachen, der von der Schatzkammer den Namenhat: Loorr ok rlic LxcoegiiLi'. A- d- U-

**) Eine Erläuterung dieser Stelle s. im Anhange -u diesem Zwen-ken Bande der Ueberstznng.