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1 (1799)
Entstehung
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Überlegenheit über den Gutsbesitzer, besteht nicht inihrer größer» Einsteht in das öffentliche Interesse, ftn>der» in der bessern Kenntniß ihres eigenen. Durchdiese bessere Kenntniß ihres Interesse sind sie in denStand gesetzt worden, die Großmuth des erster» zuhintergehen, und ihn zu Aufopferungen seiner eigenenVortheile und der Vortheile des Publicums zu bewe-gen , weil er sich sehr einfältiger ober ehrlicher Weissvon ihnen überreden ließ, daß ihr Interesse, und nichtdas seinige, das öffentliche Interesse sey. Im Grun-de aber ist in allen Handels- und Mannfacturzweigendas Interesse der Verkäufer von dem Interesse des Pu-blikums unterschieden, und selbst ihm entgegengesetzt.Den Markt zu erweitern, und die Cvncurrenz zu veren-gern, das heißt, die Anzahl der Mitverkäufer zu ver-mindern: das ist ewig das Interesse derer, die mitetwas handeln» Das erste, die Erweiterung desMarkts, kann sehr oft auch dem Publicum nützlichseyn: aber die Einschränkung der Concurrenz ist ihmallemahl schädlich, und kann nur dazu dienen, den Han-delsleuten einen großem Gewinn, als sie natürliche!:Weise von ihren Kapitalien erwarten konnten, in dieHände zu spielen, oder, mit andern Worten, ihnendie Macht zu geben, ihren übrigen Mitbürgern eineunbillige Auflage aufzubürden. Um dieser Ursache wil-len muß jeder Vorschlag zu einem neuen Handelsgesetze,der von dieser Klasse herkömmt,. immer mit großer Be-hutsamkeit angehört, und niemahls eher angenommenwerden, als bis er, nicht nur mit sorgfältiger, sondernselbst mit argwöhnischer Aufmerksamkeit, lange undreiflich untersucht worden ist. Man muß in ErwägungSmith Unters. I. Th. F f zie-