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„alle ihre Verordnungen und Sanctionen hinrichten„müssen, ist kein anderer, als daß die Bürger glück,„lieh leben sollen. Dieß wird geschehen, wenn sie„durch die Religion zur Frömmigkeit, und durch die„Erziehung zu guten Sitten gebildet; durch die Waf-fen gegen äußere Feinde sicher, durch die Hülfe der„Gesetze gegen innere Empörungen und Privatbelei-„digungen geschützt, der Regierung und den obrig.„keitlichen Personen gehorsam, durch Vermögen und„Reichthümer blüoend sind. — Gewiß diese Wis-„senschaft der Gesetzgebung gehört ganz den Staats,„mäunern zu, welche am besten wissen, was die„menschliche Gesellschaft verträgt, was das Wohl„des Volks, was die natürliche Billigkeit, was die„Sitten der Völker, was endlich die verschiedenen„Regierungsformen fordern. Nur die, welche alles„dieses wissen, können über die Güte der Gesetze so«„wohl aus den Principien der natürlichen Billigkeit„als der Politik entscheiden. Daher ist also das er,„sie, was zu thun ist, die Quellen der Gerechtigkeit„und des öffentlichen Nutzens aufzusuchen, und in„allen einzelnen Zweigen des Staats und der bür-„gerlichen Rechte den allgemeinen Charakter und die„Idee der Gerechtigkeit darzustellen, nach welcher„denn die Regierer besonderer Königreiche und Ne-„puhliken die ihnen eigenthümlichen Gesetze beurthei-len und die Verbesserung derselben unternehmen„können./* Die in der jetzt angeführten Stelle auf-gezählten Gegenstände der Rechtswissenschaft kommen
mit