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1 (1799)
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CVI
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alle ihre Verordnungen und Sanctionen hinrichtenmüssen, ist kein anderer, als daß die Bürger glück,lieh leben sollen. Dieß wird geschehen, wenn siedurch die Religion zur Frömmigkeit, und durch dieErziehung zu guten Sitten gebildet; durch die Waf-fen gegen äußere Feinde sicher, durch die Hülfe derGesetze gegen innere Empörungen und Privatbelei-digungen geschützt, der Regierung und den obrig.keitlichen Personen gehorsam, durch Vermögen undReichthümer blüoend sind. Gewiß diese Wis-senschaft der Gesetzgebung gehört ganz den Staats,mäunern zu, welche am besten wissen, was diemenschliche Gesellschaft verträgt, was das Wohldes Volks, was die natürliche Billigkeit, was dieSitten der Völker, was endlich die verschiedenenRegierungsformen fordern. Nur die, welche allesdieses wissen, können über die Güte der Gesetze so«wohl aus den Principien der natürlichen Billigkeitals der Politik entscheiden. Daher ist also das er,sie, was zu thun ist, die Quellen der Gerechtigkeitund des öffentlichen Nutzens aufzusuchen, und inallen einzelnen Zweigen des Staats und der bür-gerlichen Rechte den allgemeinen Charakter und dieIdee der Gerechtigkeit darzustellen, nach welcherdenn die Regierer besonderer Königreiche und Ne-puhliken die ihnen eigenthümlichen Gesetze beurthei-len und die Verbesserung derselben unternehmenkönnen./* Die in der jetzt angeführten Stelle auf-gezählten Gegenstände der Rechtswissenschaft kommen

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